Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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Abs. 4

Nach Absatz 4 kann das BFM von der Ausfertigungsstelle verlangen, die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vorzunehmen und die Gewährleistung des guten Rufes zu bestätigen.

Art. 72c (neu) Einreichungs- und Prüfungspflicht

Abs. 1–3

Der neue Artikel 72c regelt die Einreichungs- und Prüfungspflicht im Sinne von Artikel 41b AuG für die Ausfertigungsstelle der biometrischen Ausweise, die Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten. In diesem Artikel wird die Formulierung im Rahmen des biometrischen Schweizer Passes übernommen, welche sich wiederum an das Spielbankengesetz17, die Spielbankenverordnung18 und das Bankengesetz19 anlehnt.

Art. 87 Abs. 4 (neu)

Der neue Artikel 87 Absatz 4 soll klarstellen, welche biometrischen Daten für die Ausstellung des biometrischen Ausweises verwendet werden. Was die Regelung der Zugriffsberechtigungen auf diese besonderen Daten betrifft, verweist dieser Absatz zudem explizit auf die ZEMIS-Verordnung.

Art. 90a

Artikel 90a muss nun auf den neuen Artikel 15 Absatz 3 verweisen. Dementsprechend ist es möglich, eine Person, die die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises bei Ablauf oder Widerruf der Bewilligung oder beim Abmelden verletzt, mit Busse zu bestrafen.

17 Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG), SR 935.52

18 Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG), SR 935.521

19 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG), SR 952.0