Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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Ausserdem kommt im Fall von vorläufig Aufgenommenen der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 1 AsylG zur Anwendung. Das bedeutet, dass die betroffene Person aufgrund dieser Ersatzmassnahme kein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einreichen kann. Die Ausnahmeregelung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zu den Asylsuchenden gilt somit analog auch für die vorläufig Aufgenommenen. Es kann zwar vorkommen, dass bestimmte Personen aufgrund eines Entscheids des BFM auf Anfrage der Kantone auch ohne Einreichung eines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen werden, wenn die Wegführung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erachtet wird. Es ergibt jedoch keinen Sinn, in diesen Einzelfällen einen biometrischen Ausländerausweis zu erteilen, umso mehr dass der durch das Dokument bestätigte Aufenthalt kein Bewilligungsverfahren als solches verlangt.
In der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)9 schliesslich wird bestätigt, dass diese besondere Rechtsstellung kein Aufenthaltsrecht begründet, da die vorläufig aufgenommenen Personen mit ihrem Pass und dem Ausweis F nicht frei im Schengen-Raum reisen können. Sie müssen beim BFM ein Gesuch um die Bewilligung zur Wiedereinreise stellen (Art. 4 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 4 RDV). Überdies müssen vorläufig aufgenommene Personen, die sich in ein europäisches Land begeben wollen, ein entsprechendes Visum beantragen, sofern sie sie visumpflichtig ist. Jede Person in dieser Rechtsstellung darf die Schweiz nicht ohne Bewilligung verlassen. Ansonsten wird angenommen, dass sie in ihre Heimat zurückgekehrt ist, d. h. ihre Wegweisung gilt als vollzogen.
Bst. d
Dasselbe gilt für die Schutzbedürftigen, die auf Beschluss des Bundesrates vorübergehend aufgenommen werden. Auch diese Personen fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
Bst. e
Die ausländischen Familienangehörigen von Personen, die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten im Sinne des Gaststaatgesetzes10 tätig sind, haben gemäss Artikel 22 der Gaststaatverordnung11 einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Üben diese Personen tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt aus, erhalten sie eine Arbeitsbewilligung. In diesem Fall müssen sie die Legitimationskarte, die ihnen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellt wurde (siehe Abs. 2 unten), gegen den von den Kantonsbehörden ausgestellten Ausländerausweis umtauschen.
Abs. 2
Die Legitimationskarten, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vom EDA gemäss Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung ausgestellt werden, werden als Ausländerausweis betrachtet.
Art. 71b (neu) Nicht biometrischer Ausländerausweis
Die Artikel 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, legen den Geltungsbereich der Verordnung fest und somit auch, welche Per-
9 SR 143.5
10 SR 192.12