Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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Mit dieser Anmerkung wird sichergestellt, dass jede Behörde ohne Weiteres feststellen kann, dass es sich bei der Person um ein Familienmitglied einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers handelt.
Abs. 3
In Artikel 71c Absatz 3 wird bestimmt, welche biometrischen Daten im biometrischen Ausweis gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 enthalten sind. Genannt werden zwei Fingerabdrücke gemäss den technischen Spezifikationen13 und das Gesichtsbild. Zudem werden die Identitätsdaten der Inhaberin oder des Inhabers auf dem Datenchip gespeichert. In Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind sämtliche Daten aufgelistet, die auf dem Ausländerausweis aufgeführt sind, einschliesslich des maschinenlesbaren Bereichs gemäss den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Nach dem neuen Artikel 41 Absatz 4 AuG werden die Daten im maschinenlesbaren Bereich inskünftig auch auf dem Chip gespeichert14. Genauer gesagt handelt es sich um die Daten zur Identität der Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.).
Abs. 4
Seit dem 12. Dezember 2008 wird bereits ein einheitlicher Ausweis für die Schengen-Staaten in einem besonderen Layout gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hergestellt. Insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises C werden diesen Ausweis noch während höchstens fünf Jahren nach der Einführung des biometrischen Ausländerausweises verwenden können.
Art. 71d (neu) Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unter-
schrift
Der neue Artikel 71d VZAE soll das Verfahren für die Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers des Ausländerausweises regeln.
Abs. 1
Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannten Behörden erstellen von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nicht entspricht. Bringt die gesuchstellende Person eine eigene Fotografie mit, die vom Kanton zum Scannen akzeptiert wird, berechtigt dies nicht zur Befreiung von der Biometrieerfassungsgebühr in Höhe von 20 Franken (siehe Punkt 2.3). Der Arbeitsaufwand für das Einscannen der mitgebrachten Fotografie entspricht dem Aufwand der Behörden für die direkte Aufnahme der Fotografie.
Abs. 2
Die Behörde erfasst normalerweise zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefin-
13 Entscheidung K(2009) 3770 endg. der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige. Nicht im ABl. veröffentlicht.
14 Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009, BBl 2010 51.