Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten

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In den Vollzugsvorschriften sollen gemäss SFV die Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes ausserhalb des Waldes und insbesondere in Siedlungsgebieten favorisiert werden, um so den Druck auf das Wald- und Landwirtschaftsgebiet zu reduzieren und die Natur im Siedlungsgebiet zu fördern. Bei einer Durchführung der Ersatzmassnahmen im Waldareal bestehe die Gefahr, dass die der vorrangig der Holzproduktion dienende Waldfläche verringert würde. Dem entgegengesetzt fordert der Schweizerische Alpwirtschaftliche Verband, dass die Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes nicht auf Kosten der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausserhalb der Fruchtfolgeflächen durchgeführt werden dürften; sie müssten im Wald geleistet werden.

Nach Meinung des Schweizerischen Städteverbands bedarf der Begriff "Gleichwertigkeit" der Präzisierung. Gleichwertigkeit bedinge eine dauerhafte Wirkung auf die biologische Vielfalt des Waldes bzw. auf Natur und Landschaft. Entsprechende Massnahmen sollen wie der Realersatz in der gleichen Gegend umgesetzt werden.

Prométerre verlangt die Streichung des Worts "privilégées". Vor allem in den Alpen und im Jura gäbe es kaum Vorrangflächen, Agrarflächen in diesen Regionen würden so benachteiligt. Der Verzicht solle nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sondern zwingend sein. Im Weiteren sei, so wird zusammen mit der Chambre neuchâteloise d'agriculture et de viticulture gefordert, auf das Erforderdnis gleichwertiger Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu verzichten. Die Landwirtschaft sorge hier bereits für genügenden Schutz und unterhalte offene Landflächen. Die Biodiversität auf den Kulturflächen sei wichtiger als im Wald.

Die Umweltorganisation Helvetia Nostra ist der Ansicht, dass dieser Artikel entgegen dem erläuternden Bericht rein auf den quantitativen Erhalt des Waldes abziele. Die vergleichbaren Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes bedürfen einer strikten Kontrolle, wofür die Kantone eine entsprechende Stelle vorsehen müssten.

4.1.3 Art. 7 Absatz 3 WaG Kantone und Konferenzen

Übersetzung: Mehrfach (Kantone Genf, Waadt und Wallis sowie Konferenz der kantonalen Forstdirektoren [FoDK]) wird auf eine Diskrepanz zwischen deutschem und französischem Text hingeweisen. Der Vernehmlassungstext spreche vom Verzicht auf Rodungsersatz, im Entwurf sei lediglich vom Verzicht auf Realersatz die Rede ("à la compensation en nature" bedeutet nicht "auf den Rodungsersatz", sondern "auf den Realersatz").

Lit. a: Die Frist von 50 Jahren wird mehrfach (Kantone Freiburg, Waadt, Appenzell A.Rh., Schwyz und Thurgau) als zu hoch beurteilt. Entweder wird eine Frist von 30 Jahren im Vollzug als leichter umsetzbar angesehen oder dann wird die Festsetzung eines bestimmten Stichtages bzw. Referenzjahres gefordert (Kantone Wallis und Luzern). Die Feststellung, nach welcher Zeit eine bewaldete Fläche als Wald gilt, kann nach Meinung des Kantons Waadt auf Stufe Waldverordnung geregelt werden und bedarf keiner Änderung des Waldgesetzes. Die gewählte Formulierung lässt nach Ansicht des Kantons Waadt Umgehungen zu, indem Rodungen für Landwirtschaftsflächen erwirken werden, die hernach einer anderen Nutzungen (z.B. Skipiste