Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten
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Generell: Die Kann-Vorschrift soll gemäss Stellungnahme von Prométerre als zwingende Bestimmung ausgestaltet werden.
lit. a: Die Frist von 50 Jahren sei, so der FSU, zu hinterfragen, da die Vergandung bereits seit mehreren Jahrzehnten im Gang sei. Beim Verzicht auf Rodungsersatz solle ein Landschaftskonzept über die betroffene Gegend verlangt werden, welches die Hauptnutzungen (Wald, Landwirtschaft, Naturschutz, Erholung, Siedlungsgebiet) räumlich zuweise. Mit einer Altersangabe von 50 Jahren werde, so die Meinung des FVW sia, der dynamische Waldbegriff beibehalten. Die Festsetzung eines Basisjahres wäre in der Praxis einfacher zu handhaben. Die Planunterlagen von 1960 seien allerdings vielerorts mangelhaft, was eine verlässliche Beurteilung schwierig mache. Die VLP-ASPAN und die Schweizerische Kantonsplanerkonferenz KPK werten den Zeithorizont von 50 Jahren als äusserst grosszügig und weisen darauf hin, dass in der Gesamtkonzeption 1975 noch von 30 Jahren die Rede gewesen sei; eine Begründung für die Erhöhung der Frist sei dem Bericht nicht zu entnehmen. Auch die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) erachtet die Dauer von 50 Jahren als zu lang (vorgeschlagen werden 25 Jahre) und verlangt, dass die rückgewonnenen Flächen extensiv und gestützt auf eine landschaftliche Planung zu bewirtschaften seien. Vorgängig seien die für die Rückgewinnung vorgesehenen Flächen einer Qualitätsbeurteilung zu unterziehen.
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) erachtet den Zeithorizont von 50 Jahren dagegen als richtig; er ermögliche einen ausreichenden raumordnungspolitischen Spielraum, um unerwünscht eingewaldete Flächen zurückzugewinnen. Die Flexibilisierung sei jedoch auch im Jurabogen dringend erforderlich. Im erläuternden Bericht werde jedoch an einigen Stellen nur auf den Alpenraum Bezug genommen. Mit Blick auf die zukünftige Interpretation des revidierten Waldgesetzes wäre eine Anpassung des Berichts zweckdienlich. Auch dem Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums (VSLG) erscheint der vorgeschlagene Zeithorizont von 50 Jahren zur Rückgewinnung von eingewachsenen Flächen als angemessen und überprüfbar.
Bauenschweiz wirf hingegen die Frage auf, ob sich die Feststellung des Alters des Waldes tatsächlich als unproblematisch erweisen werde und durch einfache Interpretation der Luftbilder und Untersuchung einzelner Bäume vorgenommen werden könne. Die Umweltorganisation Helvetia Nostra geht weiter und verlangt deshalb für die Feststellung des Alters der Bestockungen rigorose und wissenschaftliche Methoden; Luftbilder und Baumuntersuchungen wie im erläuternden Bericht vorgeschlagen, reichten dazu nicht aus.
Die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft SHL will diesen Tatbestand ersatzlos streichen. Begründet wird dies mit Vollzugsproblemen bei der Bestimmung der Grenzen der zur Rückgewinnung vorgesehenen Flächen, insbesondere dann, wenn solche Flächen bereits in Waldbauprojekte aufgenommen worden sind. Aus ökologischer Sicht sei der Status quo von maximal 20 Jahren beizubehalten.
In begrifflicher Hinsicht schlagen Pro Natura, Prométerre und der Schweizerische Alpwirtschaftliche Verband Anpassungen vor. Der Begriff landwirtschaftliche Nutzfläche sei in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung definiert und Sömmerungsflächen gehörten explizit nicht dazu. Bei den eingewachsenen Flächen