Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten
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Bericht
1 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (hiernach: die Kommission) hat am 25. Juni 2009 mit 8 gegen 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, die Kommissionsinitiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474) auszuarbeiten.
Diese sieht vor, mit einer Änderung des Bundesgesetzes über den Wald in Gebieten mit einer Zunahme der Waldfläche Konflikte mit landwirtschaftlichen Vorrangflächen, ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebieten sowie dem Hochwasserschutz zu beseitigen. Als wichtige Massnahme wird die Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz vorgeschlagen. Da diese allein die unerwünschte Zunahme der Waldfläche aber nicht verhindern kann, sind weitere Instrumente und Massnahmen vorzusehen, welche der nachteiligen Ausdehnung des Waldes in Gebieten mit einer Zunahme der Waldfläche entgegenwirken. Die Erhaltung der Gesamtwaldfläche in der Schweiz wird dabei nicht infrage gestellt und damit der im Waldgesetz verankerte Schutzstatus des Waldes nicht tangiert.
Am 20. Oktober 2009 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates einstimmig dem Beschluss der ständerätlichen Kommission, der Kommissionsinitiative Folge zu geben, zugestimmt.
Um die Stossrichtung der zentralen Punkte, in denen im Rahmen der Beratung der abgelehnten Revision des Waldgesetzes Handlungsbedarf festgestellt wurde, zu bestimmen, führte die Kommission bereits in der Entwurfsphase Anhörungen durch. Diese fanden am 25. Juni 2009 statt. Dabei wurden die kantonale Forstdirektorenkonferenz, Pro Natura, die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP sowie das Initiativkomitee «Rettet den Schweizer Wald» angehört.
Die Kommission hat den Entwurf der Gesetzesänderung am 16. August 2010 und am 6. September 2010 beraten. Mit 11 gegen 1 Stimme hat die Kommission den Vorentwurf angenommen und in die Vernehmlassung gegeben.
Mit den im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Waldgesetzes soll eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes im Sinne einer besseren Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. Zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch und landschaftlich wertvoller Gebiete kann künftig auf den Realersatz verzichtet werden. Bedingung ist jedoch, dass gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Können die Projekte selbst als gleichwertige Massnahmen qualifiziert werden – namentlich bei Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern oder für Biotope gemäss Art. 18a und 18b des Natur- und Heimatschutzgesetzes –, soll gänzlich auf Ersatz verzichtet werden. Dasselbe gilt für Rodungen von eingewachsenen Flächen zur Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland, da diese praktisch ausschliesslich in Gebieten mit zunehmender Waldfläche liegen.
Realersatz soll nur noch in derselben Gegend möglich sein. Die geltende Regelung, dass auch in anderen Gegenden Realersatz geleistet werden kann, führte bislang