Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten

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Die Umweltorganisationen Greenpeace Schweiz, BirdLife SVS, Pro Natura und WWF Schweiz betonen überdies, dass die Festlegung im Richtplan nicht bloss im erläuternden Bericht erwähnt, sondern im Gesetz oder mindestens in der Verordnung vorgeschrieben werden sollte. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) stellt in Aussicht, dass die vorgeschlagene Änderung wohl zu einem Referendum führen dürfte.

Auch der FSU, die VLP-ASPAN und die Schweizerische Kantonsplanerkonferenz KPK sind der Ansicht, dass für die Festlegung der Gebiete, in welchen eine Zunahme der Waldfläche unerwünscht ist, zweckmässigerweise das Instrument des kantonalen Richtplans gewählt werden soll, da nur so die verschiedenen Nutzungsbedürfnisse koordiniert, Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen und ein einheitlicher Vollzug des Bundesrechts sichergestellt werden könne. Die Ausscheidung der Gebiete im kantonalen Richtplan sei der Festlegung von Kriterien für die Waldfeststellungen in Nutzungsplänen vorzuziehen. Für die Schweizerische Kantonsplanerkonferenz KPK ist überdies das Verhältnis zum heutigen Art. 18 WaV (forstliche Planung) ungeklärt. Aus dieser Bestimmung würden viele Kantone ihre Waldentwicklungsplanungen (WEP) ableiten, die behördenverbindliche Festlegungen treffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Gebiete mit unerwünschten Waldflächenzunahmen im Richtplan geregelt werden sollen, während übrige Waldwirtschaftsanliegen (Waldfunktionen) Gegenstand der WEP seien.

Der FVW sia gibt zu bedenken, dass in den vielen unvermessenen Gebieten in den Bergregionen die Festsetzung statischer Waldgrenzen nicht möglich sein wird, und für den SFV, stellt die Unterscheidung zwischen Wald innerhalb und ausserhalb des gesetzlich geschützten Waldareals hohe Anforderungen an das Waldverständnis und gefährdet die Akzeptanz des Rodungsverbots in der Bevölkerung.

Der Schweizerischer Städteverband begrüsst die Erläuterung im Bericht, wonach eine Waldflächenzunahme dann als unerwünscht gelten solle, wenn sie die Umsetzung der Ziele der Raumplanung erheblich erschwert. In der Waldverordnung seien Kriterien festzulegen, nach denen Gebiete als solche mit unerwünschter Waldflächenzunahme ausgeschieden werden könnten; diese Kriterien sollten sich am Landschaftsbild und dem Schutz der Biodiversität orientieren.

Für den Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums (VSLG) wäre eine noch weitergehende Aufhebung nationaler Vorschriften mit entsprechender Kompetenzerteilung an die sachnäheren Kantone und Gemeinden wünschenswert, um so den regionalen Unterschieden besser gerecht zu werden.

Die Umweltorganisation Helvetia Nostra fordert, dass zum Schutz des Waldes ausserhalb der Bauzonen auf Verordnungsstufe Maximalquoten für Rodungen festzulegen seien, bevor die Kantone in ihren Nutzungsplänen statische Waldgrenzen festsetzten. Art. 13 sei mit einem entsprechenden Abs. 4 zu ergänzen ("Ces limites sont subordonnées à des quotas maximum de défrichement désignés par l'ordonnance fédérale sur les forêts, dont doivent tenir compte les cantons dans leur plan d'affectation.").