Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten

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4.4 Art. 13 WaG (Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen) Kantone und Konferenzen

Der Kanton Genf fordert, dass der letzte Satzteil von Art. 13. Abs. 3 des Entwurfs ("... und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben") zu streichen ist. Gemäss Stellungnahme des Kantons Wallis soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Fläche, die einmal definitv als Wald ausgeschieden wurde nur mittels Rodungsbewilligung zu Nichtwald erklärt werden können, weshalb Art. 13 Abs. 3 des Entwurfs entsprechend zu ändern sei. In ähnliche Richtung zielt die Stellungnahme des Kantons Schwyz, welche eine ersatzlose Streichung von Absatz 3 fordert, da die vorgeschlagene Regelung der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit widerspreche; Waldgrenzen seien in einem formellen Verfahren festgelegt worden. Und der Kanton St. Gallen verlangt, dass die Überprüfung der Waldgrenzen im Rahmen der Nutzungsplanrevision auf die Nichtbauzone beschränkt bleiben, denn hier könne eine Überprüfung angezeigt sein, insbesondere dann, wenn eine neu entstande Bestockung eine Schutzfunktion erfülle. Nach Haltung des Kantons Zürich ist der Wortlaut des Entwurfs ("tatsächliche Verhältnisse wesentlich geändert") angesichts der erheblichen Auswirkungen einer Anpassung der Waldgrenze zu unbestimmt und sollte zumindest in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert werden.

Parteien

Die Grünen fordern für Art. 13 Abs. 3 des Entwurfs eine zwingende Formulierung.

Weitere Interessenten

Die Umweltorganisationen Greenpeace Schweiz, Pro Natura, BirdLife SVS und WWF Schweiz halten – mit leichten Nuancen in den beantragten Änderungen – den Eintrag im Nutzungsplan als Begleitmassnahme da für sinnvoll, wo unerwünschte Waldflächenzunahmen auch tatsächlich verhindert werden. Die Überprüfung der Waldgrenzen bei Nutzungsplanrevisionen wird als zwingend angesehen und deshalb eine entsprechende Formulierung verlangt. Der Begriff "tatsächliche Verhältnisse" wird als zu unpräzise angesehen, da darunter auch eine Anpassung der Waldgrenze ins Waldesinnere verstanden werden könnte, wenn der Siedlungsraum bis unmittelbar an den Waldrand reiche. Die Anpassung dürfe sich nur auf die Ausdehnung der Waldfläche beziehen.

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) fordert eine Beibehaltung des geltenden Art. 13 WaG. Dies als Konsequenz daraus, dass eine Abgrenzung des Waldes ausserhalb der Bauzonen überhaupt abgelehnt werde. Zudem suggeriere Art. 13 Abs. 3 des Entwurfs, dass bei Nutzungsplanänderungen auch die Bauzonen auf Kosten des Waldes verschiebbar würden. Eine Opfersymmetrie zwischen Kulturland und Wald in der Frage der Bauzonenerweiterung wird abgelehnt.