Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten
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oder Bauland) zugeführt werden könnten. Der Text sei deshalb dahingehend zu präzisieren, dass spekulative Ziele ausgeschlossen werden. Der Kanton Zürich fordert ebenfalls präzisierend, dass eine Rodungsbewilligung ohne Realersatz nur dann erteilt werden kann, wenn im Rodungsgesuch nachgewiesen wird, dass die Bewirtschaftung oder Pflege (Offenhaltung) der gerodeten Fläche langfristig sichergestellt ist. Der Kanton Jura will den Ausdruck "landwirtschaftliche Nutzflächen" durch "grössere Landwirtschaftsflächen" ("plus large de surface agricole") ersetzen. Bei Einwuchs, der sich zu neuem Schutzwald entwickelt hat, will der Kanton Wallis von einer Rodungsbewilligung absehen. Auch nach der Meinung des Kantons Schwyz kann eine Waldflächenzunahme unter den Aspekten der Nutzungsextensivierung und des Artenschutzes durchaus Sinn machen.
Lit. b: Gemäss Kanton St. Gallen ist der Verzicht für diesen Tatbestand bereits heute möglich. Unter Umständen sei jedoch die Bildung von Auenwald sinnvoll und somit als Realersatz zu werten. Der Kanton Genf hält dafür, auf die Formulierung "Gewährleistung des Hochwasserschutz" im ersten Satzteil zu verzichten, da darunter auch Hochwasserschutzbauten verstanden werden könnten. Um Rodungen zu verhinden, die die Einbetonierung der Uferzonen zum Ziel haben, schlägt der Kanton Waadt eine entsprechende Ergänzung vor. Der Kanton Jura will für Hochwasserschutzbauprojekte (z.B. einen Betondamm) eine Entschädigung im Umfang des Werts der beseitigten Waldfläche vorsehen. Wasserbauliche Massnahmen sollen hingegen gemäss Stellungnahme des Kantons Wallis als waldflächenkonform gelten und forstlichen Naturgefahrenmassnahmen gleichgestellt werden. Deshalb sei Art. 7 Abs. 3 lit. b WaG zu streichen. Auch gemäss Kanton Basel-Landschaft soll bei diesem Tatbestand generell kein Rodungsersatz zu leisten sein. Der Kanton Solothurn und die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) begrüssen die vorgeschlagene Flexibilisierung explizit als Vereinfachung im Zusammenhang mit Wasserbauprojekten. Nach der Stellungnahme des Kantons Nidwalden sollen bei der planerischen Festlegung des Raumbedarfs von Fliessgewässern nicht zusätzliche Ersatzmassnahmen angeordnet werden können, wenn Waldflächen tangiert werden, und schlägt eine entsprechende Ergänzung vor.
Lit. c: Da sich das Rodungsverfahren generell als schwerfällig erweisen könne, wird vom Kanton Jura eine Lockerung der Rodungsbestimmungen angeregt, um das Verfahren zur Aufwertung der Biotope zu vereinfachen. In ähnlicher Absicht soll nach dem Willen des Kantons Wallis für die Entfernung einer Waldbestockung aus einem geschützten Biotop gemäss NHG kein Rodungsverfahren notwendig sein, da die Waldflächenkonformität erhalten bleibe. Deshalb sei Art. 7 Abs. 3 lit. c WaG zu streichen. Bei diesem Tatbestand soll gemäss Kanton Basel-Landschaft generell kein Rodungsersatz zu leisten sein. Gemäss Stellungnahme des Kantons Zürich lässt sich eine ökologisch unerwünschte Zunahme des Waldes auch im Mittelland feststellen und die Rückführung von eingewachsenen, schutzwürdigen Flächen sei heute rechtlich erschwert; die Anpassung bringe hier die nötige Verbesserung.
Ergänzung der Ausnahmetatbestände: Der Kanton Graubünden schlägt eine Erweiterung des Ausnahmenkatalogs um zusätzliche Tatbestände vor. Auf Rodungsersatz sei auch bei Rodungen auf oder im Bereich von landwirtschaftlichen Flächen, bei Rodungen für Werke und Anlagen der Holzverarbeitung sowie bei Rodungen, welche für Werke vorgenommen würden, welche ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse lägen zu verzichten.