Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten
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4.3 Art. 10 Abs. 2 WaG (Waldfeststellung) Kantone und Konferenzen
Generell: Die Festsetzung von Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen wird von den Kantonen, die sich zu dieser Bestimmung äussern, mehrheitlich begrüsst. Es wird jedoch verschiedentlich betont, dass die Festsetzung von Grenzen das Problem der sich ausbreitenden Waldflächen allein nicht löse, da diese mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung einhergehe. Mit der Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs ausserhalb der Bauzone werde, so stellvertretend der Kanton Solothurn, die faktische Offenhaltung noch nicht erreicht. Deshalb soll, so der Kantons St. Gallen, mit der Festlegung der Gebiete, in denen eine Waldflächenzunahme unerwünscht ist, auch die aktive Offenhaltung geregelt und, so der Kanton Zürich, durch eine entsprechende Landwirtschaftspolitik sichergestellt werden.
Formulierung: Der Kanton Waadt schlägt im Sinne einer Präzisierung vor, die Zunahme des Waldes mit Zunahme der Waldflächen zu ersetzen ("croissance de la surface forestière" statt "croissance de la forêt"), und der Kanton Jura regt für lit. b folgende Formulierung an: "... le canton entend développer une stratégie visant à conserver l'aire agricole".
Verfahren: Begrüsst wird vom Kanton Uri die Möglichkeit und die Tatsache, dass es den Kantonen überlassen ist, ob sie dieses Instrument nutzen wollen oder nicht. Gemäss Kanton Waadt soll klar zwischen Waldfeststellung im Rahmen kommunaler Nutzungspläne und in Bezug auf die Abrenzung der Gebiete, in denen der Wald gemäss kantonalem Richtplan unerwünscht ist, unterschieden werden. Die Kantone Bern, Thurgau und St. Gallen geben zu bedenken, dass die Waldfeststellung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Der Kanton Bern weist deshalb in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits heute eine Bestockung erst nach 20 Jahren zu Wald wird; in dieser Zeit sei eine Entfernung ohne Bewilligung möglich. Der Kanton Thurgau schlägt im Sinne einer Vereinfachung vor, dass mit der Festlegung der Nutzungszonen automatisch die Abgrenzung gegenüber dem Wald stattfindet, wenn die kantonale Forstbehörde zustimmt. Nach Haltung des Kantons Wallis soll die Waldfeststellung ohne aufwändiges Verfahren mittels digitaler Luftbildauswertungen und ohne Geländebegehungen erfolgen können und die Kosten seien durch die betroffene Gemeinde zu übernehmen. Problematisch seien die oft schlechten Vermessungsgrundlagen in Gebirgsregionen. Bezüglich der Vermessung fordert der Kanton St. Gallen, dass die festgestellte Waldgrenze nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erfasst und dargestellt werden soll, was in Art. 10 festzuhalten sei. Für den Kanton Luzern ist die Festsetzung der Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen im Richtplan unzweckmässig. Diese Gebiete seien im Rahmen der Erarbeitung von Waldentwicklungsplänen festzusetzen und mit der Nutzungsplanung zu koordinieren.
Anwendungsbereich: Gebiete, in denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll, sollen, so die Forderung des Kantons Aargau, auch im Mittelland bezeichnet werden können. Der Bericht vermittele entgegen dem Gesetzesentwurf den Eindruck, dass die Einführung statischer Waldgrenzen nur in Gebiete starker Waldflächenzunahme gelten würden. Auf diese Diskrepanz zwischen Entwurf und erläuterndem Bericht weisen auch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren (FoDK) hin. Die Kantone Basel-