Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/85: 09.474 Pa.Iv. UREK-SR. Flexibilisierung der Waldflächenpolitik · 20 Seiten
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4.5 Bemerkungen zu weiteren Artikeln
4.5.1 Art. 2 – 5 WaG (Waldbegriff und Rodungsverbot) Kantone und Konferenzen
Der Kanton St. Gallen weist darauf hin, dass entgegen dem Bericht die Rückgewinnung von einwachsenden Flächen nicht bereits aufgrund der bestehenden Gesetzgebung möglich ist. Für die Rückgewinnung sei eine Lockerung der Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbots nötig, was jedoch abgelehnt werde. Stattdessen wird die Änderung des Waldbegriffs als einfache und zielführende Lösung vorgeschlagen, indem das Alterskriterium auf 30 oder 40 Jahre erhöht werde.
Parteien
Die SP begrüsst ausdrücklich, dass die Artikel 2–5 unverändert bleiben; damit werde es möglich, das Thema Wald gezielt in die Raumplanung einzubeziehen.
Wirtschafts- und Industrieverbände
In der Stellungnahme des SGV, Dachorganisation KMU, wird das Festhalten am nicht mehr zeigemässen Rodungsverbot wie auch am Erhalt der Gesamtwaldfläche als fragwürdig bezeichnet. Da die für die Besiedlung und die Landwirtschaft zur Verfügung stehende Fläche immer knapper werde, ist das flächenmässige Erhaltungsgebot für den HEV grundsätzlich und nicht nur punktuell in Frage zu stellen. Aufgrund der zunehmenden Bevölkerung sei eine Ausweitung der Siedlungsfläche unabdingbar. Diese Ausweitung dürfe nicht nur zu Lasten des Landwirtschaftsgebiets gehen. Im Waldgesetz soll das Walderhaltungsgebot qualitativ und nicht quantitativ gewichtet werden. In gut erschlossenen, zentrumsnahen Gebieten sollten – dies unter Hinweis auf das Projekt "Waldstadt Bremer" in Bern – Einzonungen von Bauland verbunden mit Waldrodungen leichter möglich gemacht werden.
Weitere Interessenten
Da die "Rückgewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen" (Art. 7 Abs. 3 lit. a des Entwurfs) kaum als standortgebunden angesehen werden könne, sei auch eine Anpassung der Rodungsvoraussetzungen in Art. 5 zu prüfen, argumentiert der FSU in seiner Stellungnahme. Es sei nicht ausreichend, dass Rodungsvorhaben gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen müssten. In gewissen Fällen sei ein formeller Eintrag im Richtplan vorzusehen.
Der FVW sia, Greenpeace Schweiz, Pro Natura, BirdLife SVS, die KBNL Geschäftsstelle, die SAB sowie der Schweizerische Städteverband begrüssen ebenfalls ausdrücklich, dass diese Artikel unverändert bleiben. Das Festhalten am grundsätzlichen Rodungsverbot bzw. am Rodungsbegriff wird als wichtig beurteilt, da sich diese bewährt hätten. Auch der SFV beurteilt das Gebot der Walderhaltung weiterhin als notwendig und wichtig und versteht darunter die Erhaltung des Waldes in seiner heutigen räumlichen Verteilung. Es wird jedoch nicht grundsätzlich