Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten

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a. Trassenpreise, deren Höhe sich bestimmt nach der per 1. Januar 2013 revidierten NZV

und AB-NZV. Für die Dauer der Leistungsvereinbarung wird von folgenden

Deckungsbeiträgen ausgegangen:

1. Regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses;

2. Personenfernverkehr: vorbehältlich der vorzunehmenden Konzessionsänderung 13 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses (gemäss Fernverkehrskonzession Nr. 584 der SBB);

3. Güterverkehr: 0 Prozent;

b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen:

1. [Wechselstrom:] Bezugspreis für Bahnstrom 16.7 Hz von SBB Infrastruktur: 11

Rp./kWh (ab Unterwerk),

2. [Gleichstrom:] Die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen. Reichen die Erlöse nicht aus, ist beim BAV rechtzeitig und vorgängig ein Gesuch um Bewilligung eines von den AB-NZV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 1 Abs. 2 AB-NZV),

3. Die für die Berechnung des Trassenpreises verwendeten Ansätze sind für die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung gültig. Die Details zur Berechnung des Trassenpreises sowie die Energiesparmassnahmen sind mittels einer vom BAV zur Verfügung

gestellten Tabelle nachzuweisen (Anhang 6);

c. sonstige Rahmenbedingungen:

Die Pensionskasse der Unternehmung weist per 31.12.2011 einen Deckungsgrad von XX Prozent auf. Unter der heute bekannten Rahmenbedingungen ist die Finanzierung der Renten und die Steigerung des Deckungsgrades innert XX Jahren auf 100 Prozent ohne zusätzliche Sanierungsmassnahmen gewährleistet. Bei einer massgeblichen, weiteren Unterdeckung unter 90 Prozent entscheidet der Stiftungsrat über paritätische

Sanierungsmassnahmen. Es sind jedoch keine eingeleitet oder geplant aufgrund der Situation per Ende 2012.

Art. 4 Abgrenzung der Finanzierungen

1Über diese Vereinbarung gewähren die Besteller:

a. Finanzielle Mittel für die Abgeltung der in den Jahren 2013 bis 2016 geplanten

ungedeckten Kosten einschliesslich der Abschreibungen der Eisenbahninfrastruktur des Unternehmens, wie sie in Art. 62 Abs. 1 EBG definiert ist, sowie

b. zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen für die Finanzierung von Investitionen zur

Anpassung an die Erfordernisse des Verkehrs und den Stand der Technik.

2Weitergehende Investitionen werden entweder über eine ausdrückliche Regelung in dieser Vereinbarung oder über eine Sonderfinanzierung der Besteller sichergestellt. Die

Sonderfinanzierungen (über beispielsweise FinöV-Fonds, Infrastrukturfonds und BehiG-Mittel) sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 4 von 19