Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten
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3Für die Abgrenzung der Infrastruktur im Detail ist Art. 12 massgebend.
2. Abschnitt: Qualitative und quantitative Ziele [= Art. 20 Bst. b KFEV]
Art. 5 Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus
1Das Unternehmen passt das Sicherheitsniveau ihrer Anlagen ständig an die Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnwesen und an sämtliche Risiken an, die mit dem Betrieb einer modernen Bahninfrastruktur verbunden sind. Bei einer möglichen Variantenwahl entscheidet es sich für die finanziell und wirtschaftlich günstigste.
2Das Sanierungsprogramm für die Bahnübergänge ist abzuschliessen, damit alle
Bahnübergänge bis Ende 2014 (innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist)
gesetzeskonform sind. Fehlende Finanzierungszusagen Dritter dürfen nicht dazu führen, dass diese Frist verpasst wird. Allfällige Finanzierungsanteile Dritter sind gegebenenfalls vorzufinanzieren und im Nachgang zu regeln und im Jahresbericht gemäss Art. 24 Abs. 4 auszuweisen.
3Das Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass das BAV auf Strecken mit Bahnübergängen, welche den Vorgaben gemäss Art. 37 ff der EBVnicht entsprechen, ab 2015 Sanktionen ergreifen wird (wie z.B. Reduktion Fahrgeschwindigkeit).
4Das Unternehmen passt das Sicherheitsmanagementsystem an die Vorgaben der EU-Sicherheitsrichtlinie derart an, dass die entsprechenden Vorgaben voll und ganz erfüllt sind.
5Das Unternehmen legt seine Prioritäten so fest, dass unter Berücksichtigung des finanziell Tragbaren ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet wird, insbesondere:
a. Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet;
b. Das Sicherheitsniveau in Eisenbahntunnels ist im Rahmen der
Substanzerhaltungsprogramme auf den anerkannten und vom BAV geforderten Stand der Technik zu bringen;
c. Die Sicherheit im Bereich des Zugangs zu und des Aufenthalts auf den Perrons wird im
Rahmen von Neu- und Umbauten erhöht;
d. Eine hohe Sicherheit des Personals ist gewährleistet.
Art. 6 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes
Das Unternehmen gewährleistet unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigneten Massnahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes und der Anlagen. Es trägt damit dazu bei, dass die folgenden Unterziele erreicht werden:
a. die regelmässig auf dem Netz des Unternehmens verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) werden diskriminierungsfrei in die
Planungsprozesse zur Dimensionierung der Anlagen einbezogen;
b. die hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsabwicklung
werden gewährleistet;
Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 5 von 19