Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten

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4[Nur für …] Das Unternehmen erhält die Freiverladeanlagen für den Güterumschlag,

welche am 1. Januar 2013 bestehen. Eine Schliessung ist nur möglich, wenn diese auf absehbare Zeit nicht mehr genutzt werden oder deren Aufrechterhaltung sehr

unwirtschaftlich wäre. Die Besteller sind vorgängig über beabsichtigte Schliessungen zu informieren.

5Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Art. 12 Abgrenzung der bestellten Leistungen

1Folgende weitere Leistungen dürfen bei der Sparte Infrastruktur des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung keine ungedeckten Kosten verursachen, weder direkt noch indirekt:

a. Distribution von Fahrausweisen;

b. Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Stromerzeugung;

c. Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Wasser- und 50-Hz-Stromversorgung, soweit

über den Eigenbedarf hinausgehend;

d. Investitionen sowie Unterhalt und Betrieb von Kundeninformationsanlagen bei der

Infrastruktur, welche über den mit den Bestellern zu erarbeitenden Standard hinausgehen und nicht die zentrale Informationsplattform gemäss Abs. 2 Bst. e betreffen;

e. Bau und Betrieb von Terminalanlagen des kombinierten Verkehrs [eine Finanzierung über

diese Vereinbarung ist soweit möglich, als keine Förderung mit Mitteln gemäss der

Verordnung vom 4. November 2009 über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV; SR 740.12) vereinbart ist];

f. Bau und Betrieb von Anschlussgleisen [eine Finanzierung über diese Vereinbarung ist

soweit möglich, als keine Förderung mit Mitteln gemäss der Verordnung vom 26. Februar 1992 über die Anschlussgleise (AnGV; SR 742.141.51) vereinbart ist und die Anlage dem Netzzugang geöffnet ist];

g. Serviceleistungen (nach Art. 23 NZV) für EVU;

h. anteilige Übernahme von Aufgaben (Kosten), die nicht im Zusammenhang mit der Sparte

Infrastruktur stehen;

i. Vorfinanzierungen von Investitionen.

2Folgende Leistungen für die Schweizer Eisenbahninfrastruktur werden vom Bund gemäss der Leistungsvereinbarung mit SBB zentral bei der SBB Infrastruktur bestellt. Sie sind von den übrigen Unternehmen nicht zu erbringen und werden von den Bestellern nicht vergütet. Nur direkt verursachte Kosten sind dabei von SBB weiter zu verrechnen. Das BAV sorgt für die diskriminierungsfreie Erbringung dieser Leistungen :

a. Der Jahresfahrplan der von der Trassenvergabestelle betreuten Strecken;

b. Die Bereitstellung und Weiterentwicklung der Planungsinstrumente (NeTS) für die

Fahrplanplanung;

Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 8 von 19