Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten
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Abgeltung von
Betrag in CHF für 2016 Abgeltung Betrieb Darlehen Total
Abschreibungen
Beitragsart nicht rückzahlbar nicht rückzahlbar bedingt rückzahlbar
Beiträge des Bundes0
Mindestbeiträge des
0 Kantons XXXX
Mindestbeiträge des
0 Kantons XXXX
Mindestbeiträge des
0 Kantons XXXX
Total 0 0 00
2Die Besteller verpflichten sich, ihre Anteile unter Vorbehalt der Genehmigung des
jeweiligen eigenen Voranschlages auszuzahlen.
3Die Bundesbeiträge stehen unter dem Vorbehalt, dass die pro Spalte und Jahr
vorgesehenen Beträge durch den jeweiligen Kanton rechtsgültig zugesichert werden.
4Die genannten Beiträge enthalten auch die Teuerung, die nicht separat ausgewiesen werden muss. Die Abgeltungsbeträge beinhalten ebenfalls die Vorsteuerkürzungen der Mehrwertsteuer.
5Wenn sich aus den halbjährlichen Mittelherkunfts-/verwendungsnachweisen ergibt, dass die Zahlungsverpflichtungen wesentlich tiefer liegen als die zugeflossenen Mittel, können die Besteller mit dem Unternehmen über die Auszahlung der verbleibenden Darlehenstranchen frühestens ab 2015 einmalig verhandeln.
Art. 17 Auszahlung der Beiträge
1Die in dieser Vereinbarung festgelegten Abgeltungen nach Art. 49 EBG für Betrieb und Abschreibungen werden jedes Jahr in der Regel in vier gleich hohen Raten jeweils Mitte Februar, Mai, August und November ausbezahlt.
2Die erforderlichen Darlehen nach Art. 56 EBG werden in der Regel pro Jahr jeweils zu 40% im Juni, zu 35% im Oktober und zu 25% Ende Dezember ausbezahlt.
3Das Unternehmen kann beantragen, dass die Darlehenstranchen früher ausbezahlt
werden, sofern es nachweisen kann, dass die Zahlungsverpflichtungen die vorhandenen liquiden Mittel übersteigen.
5. Abschnitt: Bewirtschaftung der Mittel
Art. 18 Bewirtschaftung der Investitionsmittel
Das Unternehmen bewirtschaftet die Investitionsmittel (Abschreibungsmittel, Darlehen und Beiträge Dritter) der Sparte Infrastruktur gesondert von den übrigen Mitteln des
Unternehmens. Sie führt dafür ein separates Bankkonto (Investitionskonto) [oder eine andere funktionierende Lösung hier einsetzen]. Die anfallenden Zinsen auch aus einer kurzzeitigen Zwischenfinanzierung anderer Sparten sowie bei Verwendung für Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Art. 62. Abs. 2 EBG sind als Erlös der Sparte Infrastruktur zu
verbuchen. Erfüllt die Unternehmung die vorstehenden Bedingungen nicht, ist für die
Investitionsmittel der Sparte Infrastruktur ein separates Bankkonto zu führen.
Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 11 von 19