Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten
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2Das Unternehmen trägt die Verantwortung für die operativen Entscheidungen und
Massnahmen zur Erfüllung dieser Ziele sowie die Verantwortung für die Projektüberwachung der Investitionsvorhaben bezüglich des Baufortschritts, der Finanzen und Fristen.
3Das Unternehmen stellt sicher, dass die Investitionsplanung stets auf dem aktuellen Stand ist (Prinzip der rollenden Planung).
4Das Unternehmen berichtet den Bestellern nach den unten vereinbarten Modalitäten über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt nach Abs. 2. Die Berichterstattung erfolgt
a. über regelmässige Aussprachen;
b. anhand eines Zwischenberichts [Form flexibel, bei Bedarf diesen Text anpassen] per 30. Juni, der bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres einzureichen ist, und
c. über einen Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 15. März einzureichen ist, und der über die im Berichtsjahr erfolgten
Projektabschlüsse Auskunft gibt.
[Ev. auch Hinweis auf Veröffentlichung der Berichte/Ergebnisse gem. Art. 22 Abs. 3 KFEV]
5Wesentliche Abweichungen sind unter Angabe der Gründe und der
Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren. Die Bekanntgabe einer negativen
Kostenentwicklung (Mehrkosten) mit dem Zwischenbericht bedeutet nicht, dass diese
Kostenentwicklung durch die Besteller akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können und erachtet das BAV die ergriffenen Massnahmen als
ungenügend, nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen und den Kantonen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
6Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für ein effektives Controlling der
Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Hintergrundinformationen zur Verfügung. In einem auf die Anforderungen des BAV abgestimmten Netzzustandsbericht gibt sie jährlich Auskunft über die Entwicklung des Zustandes der Infrastrukturanlagen.
7Das BAV teilt dem Unternehmen und den Kantonen das Resultat der Prüfung der
Jahresberichte schriftlich mit.
Art. 25 Vorgehen bei Zielabweichungen
Bei Zielabweichungen kann das BAV gestützt auf Art. 22 Abs. 4 KFEV organisatorische oder finanzielle Sanktionen anordnen.
Art. 26 Relevante Dokumente
1Zusätzlich zu Art. 24 stellt das Unternehmen dem BAV alle für das Controlling dieser Vereinbarung relevanten Dokumente zur Verfügung.
2Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung sind zehn Jahre
aufzubewahren.
Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 14 von 19