Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten
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3[Unternehmen die sich für eine Streckengliederung entschieden haben] Das Unternehmen gewährleistet die Transparenz gegenüber den Bestellern durch die Vorlage gesonderter Rechnungen für die Sparte Infrastruktur sowie für einzelne Strecken und Knoten seines Netzes sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4Das Unternehmen achtet bei der Bewirtschaftung der Infrastruktur darauf, dass die Nutzung der gesamten Schweizer Schieneninfrastruktur optimiert werden kann. Insbesondere sucht das Unternehmen die Zusammenarbeit mit anderen Infrastrukturbetreiberinnen, um
Materialbeschaffungen, Unterhaltsverträge und Energiekäufe gemeinsam zu realisieren.
5Sie leistet zudem einen Beitrag für eine nachhaltige und effiziente Ressourcennutzung insbesondere zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Umweltbelastung.
6Das Unternehmen prüft in allen Bereichen der Sicherheit (Security, Safety) langfristig kostengünstigere Massnahmen und führt diese ein, ohne das hohe Sicherheitsniveau insgesamt zu gefährden.
3. Abschnitt: Beschreibung der zu erbringenden Leistungen [= Art. 20 Bst. c KFEV]
Art. 10 Grundsätze der Infrastrukturbestellung
1Die nach der Offerte gemäss Art. 1 für die Jahre 2013–2016 geplanten ungedeckten Kosten (Betrieb und Abschreibungen) gelten als Grundlage für die Bemessung der
Infrastrukturabgeltung. Spätere Anpassungen der finanziellen Planung führen zu keiner Anpassung der Abgeltungen.
2[entfällt für HBS] Nach Art. 49 Abs. 1 EBG finanzieren die Besteller die
Eisenbahninfrastruktur gemeinsam. Die Anteile bemessen sich nach der KAV und dem jeweiligen interkantonalen Verteiler. Sie sind in den Anhängen 1 bis 3 ersichtlich.
3[Nur für SOB, BLS, HBS und ZB] Nach Art. 49 Abs. 3 EBG finanziert der Bund Strecken von nationaler Bedeutung alleine. Demnach werden die ungedeckten Kosten der Strecke/n […] allein vom Bund finanziert.
4[Nur für SZU, TPC, MVR, WAB, BOB] Strecken ohne Erschliessungsfunktion sind nach Art. 49 Abs. 2 EBG von Bundesleistungen ausgeschlossen. Das Unternehmen garantiert, dass keine Bundesmittel für Betrieb und Erhalt dieser Strecken verwendet werden.
Art. 11 Zu betreibende Strecken und Knoten
1Die von dem Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur
(Strecken und Knoten) ist in den Anhängen 1 bis 3 aufgeführt.
2Die Bestellung umfasst den Betrieb, den Unterhalt, die Erneuerung und die
Weiterentwicklung oder die Erweiterung der Infrastruktur nach Art. 62 EBG gemäss den Anhängen 1 bis 3 für die Jahre 2013 bis 2016 .
3Die Planung der Erhaltungs- und Erweiterungsarbeiten findet bedarfsorientiert statt. Das Unternehmen legt sie in Absprache mit den EVU gemäss den Netzzugangsbestimmungen fest.
Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 7 von 19