Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten

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Art. 19 Beiträge Dritter

Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an einer Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist anlässlich der jährlichen Rechnungsgenehmigung vorzulegen. Das Unternehmen reicht den Bestellern bis Ende 2012 ein Konzept vor, in welchen Fällen auf welcher Rechtsgrundlage Beiträge Dritter resp.

Beiträge aus anderen Quellen eingefordert werden.

Art. 20 Mittelverwendung

1Das Unternehmen garantiert den Bestellern, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel ausschliesslich für Kosten und Investitionen der abgeltungsberechtigten Infrastruktur verwendet werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung entscheidet das BAV.

2Darlehen dürfen nur für aktivierbare Investitionen exklusive Mehrwertsteuer verwendet werden.

3Die Betreffnisse der Mehrwertsteuer werden nach den geltenden Rechtsgrundlagen

abgewickelt. Die Betriebsbeiträge und die Abgeltungen von Abschreibungen einschliesslich Direktabschreibungen gelten als Subventionen, die der pauschalen Vorsteuerkürzung unterliegen.

4Die Verwendung von Infrastrukturmitteln in Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Art. 62 Abs. 2 EBG kann nur erfolgen, soweit Abschreibungsmittel nicht anderweitig benötigt werden, insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit der Bahnanlagen. Das

Unternehmen trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Bahnanlagen. Die Mittel sind gemäss Art. 15 Abs. 2 ARPV zu verzinsen, d.h. derzeit [noch zu aktualisieren: 1.48%], zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 2 EBG ist jährlich vorzulegen und allfällige Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr zu verbuchen.

Art. 21 Rückzahlung von Darlehen

1Das BAV bestimmt, ob und in welchem Umfang die vom Bund gewährten bedingt

rückzahlbaren Darlehen aus nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln oder

Betriebsüberschüssen zurückzuzahlen sind. Es kann, unter Vorbehalt der notwendigen Generalversammlungsbeschlüsse des Unternehmens, auch jederzeit bestimmen, dass der Bundesanteil der bedingt rückzahlbaren Darlehen unabhängig vom Kantonsanteil in

Eigenkapital umgewandelt wird.

2Die Kantone entscheiden über die Rückzahlung oder Umwandlung des Kantonsanteils der bedingt rückzahlbaren Darlehen.

3In der Regel sind nicht reinvestierte Abschreibungsmittel zur Rückzahlung von Darlehen zu verwenden (Art. 49 Abs. 4 EBG), es sei denn, im Mittelfristplan sei eine andere Verwendung bereits ausgewiesen. Andere überschüssige Liquidität ist zur Rückzahlung beizuziehen,

wenn die Liquiditätsreserve ein normales Mass übersteigt. Der Liquiditätsbedarf der

kommenden Jahre ist beim Entscheid über die Rückzahlung einzubeziehen.

4Der Rückzahlungsanteil der einzelnen Besteller bemisst sich an den gesamthaft an das Unternehmen geleisteten und noch ausstehenden bedingt rückzahlbaren Darlehen mit Stand Ende des Vorjahres.

Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 12 von 19