Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten
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c. die Haltestellen weisen eine angemessene Qualität auf;
d. die Fristen zur Umsetzung des BehiG betreffend Kundeninformationssysteme (bis Ende
2013), Bauten und übrige Anlagen der Infrastruktur (bis Ende 2023) werden eingehalten.
Art. 7 Optimale Nutzung der Kapazitäten und diskriminierungsfreier Netzzugang
1Das Unternehmen stellt der Trassenvergabestelle die für eine optimale Zuteilung der Kapazitäten erforderlichen Grundlagen zur Verfügung. Das Unternehmen sorgt für eine optimale Zuteilung von Trassen an jedes interessierte EVU.
2[Für alle ausser WAB] Das Unternehmen macht die für den Netzzugang relevanten
technischen Parameter der Infrastrukturanlagen sowie die Belegung der einzelnen Strecken nach dem aktuellen Netzfahrplan auf dem Internet zugänglich.
Art. 8 Verbesserung der Interoperabilität
1Für das Teilsystem Zugsteuerung-, Zugsicherung- und Signalgebung werden die
bestehenden, streckenseitigen Zugbeeinflussungssysteme SIGNUM und ZUB 121 durch Euro-Signum und EuroZUB und ETCS Level 1 Limited Supervision (LS) abgelöst. Die BAV-Strategie sieht in einer ersten Phase die Migration des Normal-Spurnetzes zu ETCS Level 1 Limited Supervision (ausgenommen Zahnradstrecken und Strecken mit ETCS Level 2) vor. Bis Ende 2015 sind die Nord-Südachsen und bis Ende 2017 das restliche Normalspurnetz umzurüsten.
2[Bahnen mit Meterspur] Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass die vom Verband öffentlicher Verkehrsunternehmen normierten
Radprofile verwendet werden können und das Lichtraumprofil A nach Art. 18 der
Ausführungsbestimmungen 15. Dezember 1983 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV;
SR 742.141.11) eingehalten wird.
3[BLT, TN] Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass das Radprofil C eingesetzt werden kann und das Lichtraumprofil C nach Art. 18 AB-EBV eingehalten wird.
4Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den unternehmenseigenen
Ereignisdiensten und den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit rüstet das Unternehmen ihre Tunnels gemäss den Vorgaben der Richtlinie des BAV vom 10.
August 2009 betreffend Sicherheitsanforderungen für bestehende Eisenbahntunnels derart aus, dass sie mit Signalen der jeweiligen kantonalen POLYCOM-Netze versorgt werden können.
Art. 9 Erhöhung der Produktivität
1Das Unternehmen steigert die Produktivität in Betrieb und Unterhalt der
Infrastrukturanlagen und erhöht damit die Effizienz der von den Bestellern gewährten Subventionsmittel. Priorität geniessen Massnahmen zur Erhöhung der Energie-Effizienz.
2Bei allen Investitionsentscheiden ist die Optimierung der Investitions- und Folgekosten für Infrastruktur und Verkehr (Life-Cycle-Cost-Analyse) anzustreben.
Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 6 von 19