Entwurf_Leistungsvereinbarung_Pr_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 19 Seiten

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5Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Art. 23 bis 32 SuG.

6Gestützt auf die obigen Bestimmungen leistet das Unternehmen folgende

Darlehensrückzahlungen:

- 2013 CHF [xxx] Mio.

- 2014 CHF [xxx] Mio.

- 2015 CHF [xxx] Mio.

- 2016 CHF [xxx] Mio.

[anpassen je Unternehmen oder streichen wenn nicht zutreffend]

Art. 22 Sicherstellung des Darlehens

1Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über CHF 100‘000) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der

öffentlichen Hand erstellten oder beschafften Anlagen vorgängig dem BAV, mit Kopie an die Kantone, anzuzeigen. Das BAV spricht das weitere Vorgehen mit den Kantonen ab.

2Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Art. 49 und 56 EBG steht, gilt Art. 29 SuG.

3Zukünftige Änderungen des Bundesrechts gelten für die Darlehen ab Inkrafttreten der Änderung.

Art. 23 Ausschreibung und Vergaben

1Das Unternehmen verpflichtet sich, die Aufträge für die mit Mitteln nach Art. 49 und 56 EBG finanzierten Investitionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu vergeben.

[Variante 1] Da der Bund Mehrheitsaktionär der [XXX AG] ist, kommt im

Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das Bundesgesetz über das öffentliche

Beschaffungswesen (BoeB) und das entsprechende Rechtsmittelsystem bzw. die

Beschwerdemöglichkeiten an die eidgenössischen Rekursinstanzen

(Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht) zur Anwendung.

[Variante 2] Da der Bund nicht Mehrheitsaktionär des Unternehmens ist, kommt im

Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das interkantonale Konkordat über das öffentliche Beschaffungswesen (IVoeB) zur Anwendung.

6. Abschnitt: Controlling

Art. 24 Controlling der Infrastrukturfinanzierung

1Das Controlling (Steuerung) der Infrastrukturfinanzierung des Bundes richtet sich nach Art. 13 und 22 KFEV. Es soll dazu beitragen, dass die für die Infrastruktur gewährten Mittel effektiv und effizient eingesetzt werden.

Leistungsvereinbarung [XXX AG] 2013–2016 Seite 13 von 19