Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten

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Die für die Schweiz geltenden Übergangsfristen sind noch zu definieren, sind aber aus folgenden Überlegungen kurz zu halten (voraussichtlich 6 Monate):

• Die neuen Bestimmungen (ohne die Bestimmungen über chemische Anforderungen) werden in

der EU bereits angewendet.

• Schweizerische Herstellerinnen, welche in die EU liefern, müssen bereits heute schon die Spiel-

zeug-Richtlinie anwenden.

• Spielzeug, das nicht den neuen europäischen Bestimmungen entspricht, soll möglichst rasch vom

Schweizer Markt ferngehalten werden.

Herstellerinnebn, Importeurinnen und Händlerinen sind aufgerufen Stellung zu der vorgeschla-

genen Übergangsfrist von 6 Monaten zu beziehen.

Absatz 2: Bezüglich der Übergangsfrist hinsichtlich der chemischen Anforderungen wird ein Gleichschritt mit der EU angestrebt.

Artikel 26

Geplantes Inkrafttreten des Revisionsentwurfes ist im Frühjahr 2012.

Anhänge 1-7

Die Verordnung enthält folgende Anhänge:

• Anhang 1 enthält eine Liste von Produkten, auf die die Verordnung nicht anwendbar ist.

• Anhang 2 regelt die besonderen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug.

• In Anhang 3 sind die Warnhinweise für Spielzeug zu finden.

• Anhang 4 regelt die Technischen Normen für die Sicherheit von Spielzeug. Die Tabelle wird vor

dem Inkrafttreten noch aktualisiert.

• Anhang 5 beschreibt den Umfang technischen Unterlagen.

• In Anhang 6 findet man den Inhalt der Konformitätserklärung.

Die Anhänge 1 Ziffer I, 2, 3*) 5 und 6 sind identisch mit den Anhängen I, II, V, III und IV der Spielzeug-Richtlinie, auch was ihre Gliederung betrifft. Anstelle eigener Erläuterungen verweisen auf die „Erläuternden Leitlinien“ der Europäischen Kommission, abrufbar im Internet unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/toys/files/tsd-guidance/tsd_rev_1-3_explanatory_guidance_document_en.pdf

(Seite 77ff.)

*)Ausnahmen:

• Die Regelung in Anhang 2, Abschnitt 3 (Chemische Eigenschaften), Ziffer 5 (Nickel) wird weiter

gefasst als die entsprechende in der Spielzeug-Richtlinie (Anhang II, Abschnitt III, Ziffer 6), welche bloss besagt, dass die CMR-Einschränkungen nicht für Nickel aus rostfreiem Stahl gelten. In den „erläuternden Leitlinien“ zur Spielzeug-Richtlinie wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Anforderungen für diverse Stoffe, u.a. für Nickel, nach der Verordnung 1907/2006 (REACH) erfüllt sein müssen.

• Die Regelungen in Anhang 2, Abschnitt 3 (Chemische Eigenschaften), Ziffer 13 und 14 stammen

aus der bisherigen VSS. Die betroffenen Anforderungen betreffend die Phthalate und Benzol stammen aus der bisherigen Spielzeugverordnung und sind in der EU nicht in der Spielzeug-Richtlinie sondern über die Chemikalien-Gesetzgebung (REACH) geregelt.