Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten

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Artikel 4/Anhang 3

Die Verordnung legt allgemeine Warnhinweise, die für alle Spielzeuge gelten (z.B. die Angabe des Mindest- oder Höchstalters der Benutzerinnen und Benutzer [Absatz 1]) und besondere Warnhinweise fest. Für bestimmte Spielzeugkategorien sind neue und verbindliche Wortlaute vorgeschrieben (Absatz 2). Die Warnhinweise müssen mit dem Wort „ACHTUNG“ beginnen (Absatz 3).

Absatz 4 legt die Regeln für die Kennzeichnung der Warnhinweise fest. Erstens müssen die Warnhinweise inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und dauerhaft angebracht werden. Zweitens verlangt diese Vorschrift, dass Warnhinweise auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen sind. „Fest angebrachte Etiketten“ sind beispielsweise die angenähten Etiketten an Teddybären sowie Anhänger oder Aufkleber. Darüber hinaus sollen die Warnhinweise, wenn erforderlich, auch in der dem Spielzeug beigefügten Gebrauchsanweisung erscheinen.

Absatz 5: Wenn kleine Spielzeuge ohne Verpackung verkauft werden, müssen die Warnhinweise direkt am Spielzeug angebracht werden. Diese Anbringung des Warnhinweises am Spielzeug kann in Form einer Warnmarkierung auf dem Spielzeug oder eines am Spielzeug befestigten Etiketts erfolgen. So ist es z.B. nicht ausreichend, die Warnhinweise nur an einer Präsentationsverpackung an einer Verkaufstheke anzubringen.

Absatz 6 soll den Missbrauch von Warnhinweisen zur Umgehung der Sicherheitsanforderungen verhindern. Dieser Missbrauch erfolgte in der Vergangenheit insbesondere in Form von Warnhinweisen, die besagten, dass das betreffende Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten nicht geeignet ist; insoweit wurden diese Warnhinweise als Möglichkeit missbraucht, sich der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf kleine Teile bei Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten zu entziehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist jedoch allgemein und untersagt die Verwendung aller in Anhang 4 Teil B aufgeführten spezifischen Warnhinweise, wenn diese der vorgesehenen Nutzung des Spielzeugs zuwiderlaufen. Die vorgesehene Verwendung des Spielzeugs ist durch seine Funktion, seine Abmessungen und seine Eigenschaften bestimmt.

Absatz 7 sieht spezifische Regeln für die Kennzeichnung bestimmter für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs massgeblichen Warnhinweise vor, um sicherzustellen, dass diese Warnhinweise für die Konsumentinnen und Konsumenten deutlich sichtbar sind, bevor er das Spielzeug kauft. Diese Warnhinweise müssen auf der Verpackung erscheinen oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für Fernkauf; entsprechend müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein.

Absatz 8: Es ist ausreichend, wenn Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise nur in den Amtssprachen des Verkaufsortes abgefasst sind. Dies entspricht Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b des revidierten Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51).

Absatz 9-10: die Pflicht zur Angabe von Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen obliegt der Herstellerin. Die Importeurin und Händlerin müssen überprüfen, ob die Warnhinweise und

Gebrauchsanweisungen in den vorgeschriebenen Amtssprachen vorhanden sind.

Artikel 5

Der Revisionsentwurf sieht vor, dass Spielzeuge neu auch in der Schweiz die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/20085

zwingend tragen müssen. Artikel 5 übernimmt die allgemeinen Grundsätze zur CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die spielzeugspezifischen Regelungen nach Artikel 16 und 17 der Spielzeug-Richtlinie.

5 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.