Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten

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Artikel 18

Die vorliegende Bestimmung regelt die Verpflichtung der Herstellerin, Importeurin und Händlerin,

Massnahmen einzuleiten, falls sie Zweifel an der Konformität eines Spielzeugs haben. Falls die Zweifel bestätigt werden und das Spielzeug tatsächlich gefährlich ist, müssen die erwähnten Personen Korrekturmassnahmen ergreifen, die Vollzugsbehörden darüber informieren und ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Artikel 19

Diese Verpflichtung obliegt nur der Herstellerin. Sie muss unter bestimmten Bedingungen Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen durchführen und Prüfungen vornehmen. Es handelt sich um Spielzeug, von dem ein bestimmtes Risiko ausgehen kann. Ausserdem muss die Herstellerin ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformer Spielzeuge und Rückrufe führen. Zusätzlich muss die Herstellerin die Händlerin über ihre Überwachungstätigkeiten informieren.

Artikel 20

Diese Regelung dient der Identifikation der Herstellerin, Importeurin und Händlerin. D.h. diese Personen müssen der Vollzugsbehörde darüber Auskunft geben, an wen sie ein Spielzeug abgegeben (gilt für die Herstellerin und Importeurin) bzw. von wem sie ein Spielzeug geliefert bekommen hat (gilt für die Importeurin und Händlerin). Die vorliegende Regelung dient dazu, dass die Vollzugsbehörden ihre Aufgaben einfacher und wirksamer erfüllen können. In der Vergangenheit war es oft so, dass die Herstellerin, Importeurin und Händlerin von nicht konformem Spielzeug oft nicht ausfindig gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden konnte.

Artikel 21

Betreffend die Konformitätsbewertungsstellen verweist die Verordnung auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV; SR 946.512). Dies entspricht dem geltenden Recht (Art. 8 VSS).

Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit der Herstellerin, Bevollmächtigte, Importeurin und Händlerin mit den Vollzugsbehörden. Sie müssen den Vollzugsbehörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs zur Verfügung stellen. Zudem sind sie verpflichtet, die Vollzugsbehörden bei Massnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Spielzeug ausgehen kann, das sie in Verkehr gebracht haben, unterstützen.

Artikel 23

Artikel 8a im geltenden Recht (VSS) wird dahingehend präzisiert, dass das BAG die Anhänge 1 – 3, 5 und 6 falls erforderlich an die Spielzeug-Richtlinie sowie Anhang 4 an international harmonisierte Normen anpassen kann. Mit dieser Bestimmung kann das BAG rasch auf Änderungen in den Anhängen der Spielzeug-Richtlinie reagieren, d.h auf Änderungen, welche in der Entscheidbefugnis der Kommission stehen (Art. 46 Abs. 1 Spielzeug-Richtlinie).

Artikel 24

Die geltende Spielzeugverordnung wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Es handelt sich vorliegend um eine Totalrevision.

Artikel 25

Absatz 1: Die Spielzeug-Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten ab dem 21. Juli 2011 angewendet werden, ausgenommen sind die Bestimmungen über die chemischen Anforderungen. Diese sind ab dem 21. Juli 2013 anzuwenden.