Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten
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Artikel 8/Anhang 4
Die Vermutung der Konformität ergibt sich durch die Einhaltung der technischen (harmonisierten)
Normen, die in Anhang 4 aufgelistet sind. Wenn Spielzeuge diesen Normen entsprechen, können die Vollzugsbehörden und die Herstellerin, Bevollmächtigte, Importeurin und Händlerin davon ausgehen, dass das Spielzeug die allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Artikel 9
Artikel 9 sieht ausdrückliche neu die Verpflichtung für die Herstellerin vor, eine Sicherheitsbewertung zum Zwecke der Konformitätsbewertung durchzuführen. Die Sicherheitsbewertung besteht aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie aus einer Bewertung der möglichen Exposition der Benutzerinnen und Benutzer (Dauer und Häufigkeit von Hautkontakt, Einnahme/Verschlucken von Teilen, Inhalation von aus Spielzeugen austretenden gasförmigen Stoffen) gegenüber diesen Gefahren. Die Sicherheitsbewertung erfolgt in der Regel bevor das Spielzeug der Konformitätsbewertung unterzogen wird; sie kann auch später abgeschlossen werden, ist aber in jedem Fall durchzuführen, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird. In diesem Rahmen kann die Herstellerin die Wahrscheinlichkeit bewerten, dass in dem Spielzeug Stoffe vorhanden sind, die verboten sind oder Einschränkungen unterliegen. Infolgedessen gilt die Prüfpflicht für die Stoffe, bei denen vermutet werden kann, dass sie in dem betreffenden Spielzeug vorhanden sind. Wenn aus der Bewertung hervorgeht, dass kein Risiko z.B. in Bezug auf verbotene Duftstoffe besteht, braucht die Herstellerin keine Prüfung auf Duftstoffe durchzuführen. Wenn keine elektrische Gefahr besteht, braucht die Herstellerin die entsprechende Prüfung nicht vorzunehmen. Gleiches gilt für CMR-Stoffe.
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 i.V.m. Anhang 5 muss die Sicherheitsbewertung zusammen mit den technischen Unterlagen aufbewahrt und daher während eines Zeitraums von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Spielzeugs für die Vollzugsbehörden verfügbar sein.
Artikel 10/Anhang 5
Absatz 1: Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Prüfmittel und – methoden enthalten, mit denen die Herstellerin sicherstellt, dass die Spielzeuge die allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie müssen insbesondere die in Anhang 5 der Verordnung aufgeführten Unterlagen umfassen (z.B. eine ausführliche Beschreibung des Spielzeugs). Die Herstellerin muss auf begründetes Verlangen der Vollzugsbehörde eine Übersetzung der massgeblichen Teile der technischen Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorlegen können.
Die EU hat einen weiteren Leitfaden zur Umsetzung dieses Artikels zu Handen der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin und Händlerin und den Vollzugsbehörden publiziert. Er ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/toys/files/guidance-documents/technical_documentation_guidance_document_rev_1.0_en_.pdf .
Absatz 2, 4-6: Die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen obliegt der Herstellerin. Die Importeurin muss überprüfen, ob die Herstellerin ihre diesbezügliche Verpflichtung erfüllt hat.
Die Herstellerin muss die technischen Unterlagen während 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahren (bei Serienanfertigung ab Fertigstellung des letzten Exemplars). Bezüglich der Importeurin wird festgelegt, dass diese die technischen Unterlagen während 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen auf Verlangen der Vollzugsbehörden vorlegen muss.
Absatz 3 legt die Übersetzungspflichten für die technischen Unterlagen fest. Auf begründetes Verlangen der Vollzugsbehörden sorgt die Herstellerin für eine Übersetzung der massgeblichen Teile der technischen Unterlagen in eine schweizerische Amtssprache oder in Englisch. Die Vollzugsbehörden können eine Frist für die Vorlage der Unterlagen setzen. Diese Frist ist in der Regel mit 30 Tagen anzusetzen. Die Festsetzung einer kürzeren Frist ist möglich, wenn dies wegen eines ernsten und unmittelbaren Risikos gerechtfertigt ist.