Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten

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Zu den Änderungen im Einzelnen

Artikel 1 Absatz 1

Der Geltungsbereich entspricht materiell demjenigen des geltenden Rechts, er wurde lediglich präzisiert bzw. umformuliert. Die Verordnung gilt für Spielzeug gemäss der Definition in Artikel 43 Absatz 1

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der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV ). Die Definition von Spielzeug ist materiell identisch mit der europäischen.

Artikel 1 Absatz 2/Anhang 1

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang 1 finden sich Gegenstände, für die die Spielzeugverordnung nicht gilt.

Anhang 1 Ziffer I enthält Produkte, die nicht als Spielzeug gelten; ist identisch mit Anhang I der Spielzeug-Richtlinie.

Anhang 1 Ziffer II beinhaltet Spielzeuge, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist; ist identisch mit Artikel 2 Absatz 2 der Spielzeug-Richtlinie.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b hält fest, dass die Verordnung auf gebrauchtes Spielzeug nicht anwendbar ist. Der Wortlaut entspricht Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b des Produktesicherheitsgesetzes

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vom 12. Juni 2009 (PrSG )

Artikel 2

Dieser Artikel regelt, unter welchen Umständen die Importeurin oder Händlerin als Herstellerin gilt.

Es kann der Fall eintreten, dass eine Importeurin oder Händlerin Spielzeug von einer Herstellerin oder anderen Importeurin einkaufen und dieses abändert, z.B. bezüglich Farbe(n), Design oder Konstruktion. Diese Änderungen können sicherheitsrelevant sein. Deshalb erhält die Importeurin und Händlerin unter diesen Umständen den Status einer Herstellerin und hat die daraus resultierenden Verpflichtungen zu übernehmen.

Artikel 3/Anhang 2

Absatz 1: Die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug werden ergänzt und aktualisiert. Sie bestehen aus den allgemeinen (gemäss Art. 43 Abs. 2 – 4 des Änderungsentwurfs LGV) und den besonderen Sicherheitsanforderungen (gemäss Anhang 2).

Absatz 2 behandelt die Zeitdauer, während der Spielzeuge die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen. Er legt fest, dass sie während ihrer vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer sicher sein müssen. Anders ausgedrückt, ist es nicht ausreichend, dass ein Spielzeug sicher ist, wenn es in Verkehr gebracht oder an den Verbraucher verkauft wird, sondern die Sicherheitsanforderungen müssen während seiner gesamten vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllt werden.

Absatz 3 und 4 legt die Verpflichtungen der Herstellerin, Importeurin und Händlerin im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen an Spielzeug fest.

Absatz 5 sieht eine Ausnahmeregelung für Spielzeuge vor, die auf Handelsmessen und Ausstellungen gezeigt werden (es handelt sich in der Regel um Muster aus Probefabrikationen). Sie müssen nicht zwingend den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Diesen Spielzeugen muss ein deutliches Schild beigefügt werden, aus dem ersichtlich ist, dass sie den Anforderungen der Verordnung nicht entsprechen und dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurden. Dieses Schild kann die Form eines Textes auf einem Etikett haben oder ein Hinweis neben dem Spielzeug sein.