Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten

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Artikel 11

Absatz 1: Die Herstellerin ist verpflichtet, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Durchführung muss erfolgen, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass nur konformes Spielzeug in den Verkehr gebracht wird. Es sind verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen:

• Bei Anwendung der technischen Normen nach Anhang 4 (EN 71, EN 62115) kommt das Verfah-

ren der internen Fertigungskontrolle zur Anwendung;

• Gegebenenfalls muss die Herstellerin eine Baumusterprüfung nach Artikel 12 durchführen lassen

(z.B. wenn keine technischen Normen nach Anhang 4 existieren).

Absatz 2: In folgenden Fällen muss das Spielzeug einer Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung (Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG) unterzogen werden:

- wenn keine technischen Normen, die in Anhang 4 aufgelistet sind, existieren

- wenn diese Normen existieren, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat

- wenn diese Normen oder einige davon mit Einschränkungen veröffentlicht wurden, die für das

betreffende Spielzeug gelten

- wenn die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung

des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. Dieser letzte Fall ist eine Neuerung, da im geltenden Recht diese Möglichkeit nicht bestand. Im Rahmen des neuen Rechts gilt für die Herstellerin diese Verpflichtung, wenn sie der Meinung ist, dass das Spielzeug eine Überprüfung durch Dritte benötigt.

Die Baumusterprüfung ist mit den in Artikel 12 angegebenen Verfahren durchzuführen.

Absatz 3: In allen anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann das Verfahren der internen Ferti-

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gungskontrolle angewendet werden (Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ).

Artikel 12

Die Baumusterprüfung hat nach den Verfahren in Anhang II Modul B des Beschlusses Nr.

768/2008/EG zu erfolgen.

Absatz 1und 2: Bei der Beantragung der Baumusterprüfung wird das Verfahren nach Nummer 3 in Modul B des vorerwähnten Beschlusses angewandt. Die Baumusterprüfung selbst wird nach Nummer 2, 2. Gedankenstrich in Modul B durchgeführt.

Absatz 3: Die Konformitätsbewertungsstelle soll die Sicherheitsbewertung beurteilen, welche die Herstellerin gestützt auf Artikel 9 durchgeführt hat, und falls nötig, gemeinsam mit der Herstellerin beurteilen.

Absatz 4 legt die Sprachanforderungen für die technischen Unterlagen und den Schriftverkehr für die Belange der Baumusterprüfung fest. Diese Unterlagen und der Schriftwechsel müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst werden. Wenn diese Stelle eine andere Sprache akzeptiert, können die technischen Unterlagen auch in dieser Sprache verfasst werden.

Artikel 13

Absatz 1: Die Baumusterprüfungsbescheinigung hat nach den Verfahren in Anhang II Modul B Nummer 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zu erfolgen. Diese Bescheinigung muss einen Verweis auf diese Verordnung oder auf die Richtlinie 2009/48/EG enthalten (Buchstabe a).

Die Abmessungen (Buchstabe b) beziehen sich auf das gesamte Spielzeug und nicht etwa auf die einzelnen Teile eines Spielzeugs. Dadurch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, ein bestimmtes

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Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates; ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.