Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten
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Spielzeug innerhalb eines Sortiments gleichartiger, aber unterschiedlich grosser Spielzeuge zu unterscheiden. Bei Berücksichtigung der Abmessungen des Spielzeugs würde beispielsweise die Angabe „brauner Bär mit aufgestickten Details, 45 cm hoch“ ausreichen, um diese Ausführung in einem Sortiment (einer Familie) von Spielzeugen von einem 25 cm und einem 35 cm hohen Modell zu unterscheiden. Dabei sollte weder auf die Einzelteile von Bausätzen Bezug genommen werden noch sollten die allgemeinen Abmessungen des zusammengesetzten Spielzeugs aus einem Bausatz angegeben werden.
Darüber hinaus muss die Baumusterprüfbescheinigung eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht enthalten (Buchstabe c).
Absatz 2: Die Baumusterprüfung muss überprüft werden, wenn die Herstellerin dies für notwendig erachtet. Es liegt allein in der Verantwortung der Herstellerin, dafür zu sorgen, dass die Überprüfung durchgeführt wird.
Die Bestimmung nennt als Beispiele für die Situationen, in denen die Überprüfung der Baumusterprüfung erforderlich ist: Änderungen des Fertigungsverfahrens und Änderungen der Rohstoffe oder der Bestandteile. In jedem Fall muss die Baumusterprüfung alle 5 Jahre überprüft werden.
Absatz 3
verpflichtet eine Konformitätsbewertungsstelle, gegebenenfalls die von ihr erteilte Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen. Die Bbescheinigung wird zurückgezogen, wenn das Spielzeug die allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 14/Anhang 6
Die Herstellerin ist verpflichtet, eine Konformitätserklärung abzufassen und diese als Teil der technischen Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren. Die Konformitätserklärung besagt, dass ein Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt.
Entscheidend ist, dass die Herstellerin mit der Ausstellung der Konformitätserklärung die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs übernimmt.
Artikel 15
Die Herstellerin ist verantwortlich dafür, dass auch bei Serienanfertigungen stets die geltenden Anforderungen eingehalten sind. Änderungen am Spielzeug und der technischen Normen machen u.U. eine Änderung der Konformitätserklärung nötig.
Artikel 16
Die Importeurin und die Händlerin sind dafür verantwortlich, dass durch Transport und Lagerung von Spielzeug dieses nicht negativ beeinflusst wird und die Sicherheitsanforderungen stets eingehalten bleiben.
Artikel 17
Die Herstellerin kann bestimmte Aufgaben an eine Bevollmächtigte übertragen. Der Umfang des Auftrags ist genau festzulegen. Die Bevollmächtigte darf jedoch keine Verpflichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen übernehmen. Auch die Erstellung der technischen
Unterlagen kann die Herstellerin nicht an die Bevollmächtigte delegieren.
Hersteller, Importeure und Händler sind aufgerufen Stellung zu beziehen, ob die „Bevollmäch-