Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten
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Dieses Konformitätskennzeichen muss vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs von der Herstellerin angebracht werden (Absatz 2).
Schon seit mehreren Jahren tragen mehr als 95 Prozent der Spielzeuge auf dem schweizerischen Markt die CE-Kennzeichnung, ohne dass hierfür eine gesetzliche Vorgabe besteht. Dies, weil der schweizerische Spielzeugmarkt nur ein kleiner Teilmarkt des europäischen ist und die (fernöstlichen) Herstellerinnen keine Extra-Verpackung, ohne CE-Zeichen, für die Schweiz herstellen.
Schweizerische Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und weitere interessierte Kreise
werden nun gebeten Stellung zu nehmen, ob die vorgesehene zwingende Angabe des CE-
Zeichens resp. die Überprüfung dessen Vorhandenseins, evt. zu Problemen führt.
Artikel 6
Absatz 1: Das Spielzeug muss mit einer Typ-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer oder einem anderen Element versehen sein, das seine Identifizierung (insbesondere zur Rückverfolgbarkeit) ermöglicht.
Die Kennnummer soll in der Regel am Spielzeug angebracht sein. In Ausnahmefällen kann sie jedoch vom Spielzeug getrennt sein, wenn die Einhaltung dieser Regel nicht möglich ist. Dies ist gerechtfertigt, wenn eine Anbringung am Spielzeug unter vertretbaren technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich wäre. In solchen Fällen muss die Kennnummer an der Verpackung (wenn vorhanden) angebracht oder in den beigefügten Unterlagen vermerkt sein. Die Kennnummer des Spielzeugs darf weder weggelassen noch aus rein ästhetischen Gründen auf der Verpackung angebracht oder in den beigefügten Unterlagen abgedruckt werden.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass sich die Kennnummer, sofern das Spielzeug über keine Verpackung verfügt und ihm keine Unterlagen beigefügt sind, am Spielzeug selbst befinden muss.
Es ist der Herstellerin überlassen, welches Element sie für die Kennnummer des Spielzeugs verwenden möchten, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Diese Kennnummer ist ein eindeutiger Code für das Spielzeug, der mit dem in der Konformitätserklärung verwendeten Code übereinstimmen muss.
Absatz 2-4: Die Pflicht zur Angabe des Identifikationskennzeichens obliegt der Herstellerin. Die Importeurin und Händlerin müssen überprüfen, ob das Identifikationskennzeichen vorhanden ist.
Artikel 7
Absatz 1 und 2: Die Herstellerin und Importeurin geben ihren Namen und ihre Adresse entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
In der Adresse muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der die Herstellerin kontaktiert werden kann. Sie ist verpflichtet, diese Kontaktstelle auf dem Spielzeug anzugeben. Dies ist nicht notwendigerweise die Adresse, an der die Herstellerin tatsächlich ihren Sitz hat. Kein Teil dieser Bestimmungen hindert den Hersteller, weitere Anschriften anzugeben, sofern deutlich angegeben wird, welches die zentrale Kontaktstelle ist. Selbst wenn ein Hersteller beispielsweise eine Liste mit zehn Länder-Kontaktstellen abdruckt, muss er die zentrale Kontaktstelle kennzeichnen.
Eine Website enthält in der Regel zusätzliche Informationen zum Spielzeug, ist aber als Adresse nicht ausreichend. Die Adresse besteht aus Strasse und Hausnummer oder Postfach sowie Postleitzahl und Ort.
Die Formulierung „wenn dies nicht möglich ist“, ist in Bezug auf Situationen zu verstehen, in denen die Grösse, Form, Beschaffenheit oder andere wesentliche Merkmale des Spielzeugs die Angabe des Namens und der Adresse auf dem Spielzeug selbst schwer lesbar oder technisch schwierig machen würden.
Absatz 3 und 4: Es haben zu überprüfen:
- die Importeurin, das Vorhandensein von Name und Adresse der Herstellerin,
- die Händlerin, das Vorhandensein von Name und Adresse der Herstellerin und Importeurin.