Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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len in der Verordnung und nicht nur in den Erläuterungen präzisiert haben.

SUVA [59] ist mit der neuen Formulierung nicht einverstanden und fordert, dass die Bringschuld des Abgebers belassen wird.

Art. 54

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BL, BS, GR, LU, SG, SO und TG beantragen, den Titel so zu ergänzen: «Bereitstellung und Abgabe».

Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] finden, auch Private sollten SDB für die Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 52 verlangen können, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden könnten.

Gemäss SGAH [53] sollte «die neueste und komplette Version des Sicherheitsdatenblatts» verlangt werden.

Abs. 4 Bst. c

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], AR, BS, GR, LU, SG, SO, TG, ZG und ZH betrachten es als erforderlich, dass die Abnehmerin ihr Einverständnis mit der elektronischen Abgabe ausdrückt.

SUVA [59] lehnt die vorgeschlagene elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab.

Art. 55 Abs. 1

IG DHS [41] findet den Wortlaut sofort bei Neuerungen nicht klar.

Art. 61

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BE, BL, BS, GR, SG, TG, TI, pharmaSuisse [47], SDV [50], SKW [56], scienceindustries [63] und Coop [84] begrüssen die Vereinfachung der Bestimmungen über die Meldepflichten.

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], AR, BS, GR, LU, SG, TG und ZH beantragen, dass die Meldepflicht spätestens nach der erstmaligen Abgabe an Dritte oder der erstmaligen beruflichen oder gewerblichen Verwendung - AR, BL, BS und TI spätestens nach dem erstmaligen Inverkehrbringen- zu erfüllen ist.

Economiesuisse [1], pharmaSuisse [47], scienceindustries [63], SDV [50], SFFIA [83], SKW [56], SWISSMEM [21], TVS [70] VSLF [75] und VSS lubes [71] stimmen der Verbindung der Meldepflicht mit der Pflicht zur Erstellung von SDB zu. Sie lehnen aber den Wegfall der Mengenkriterien ab.

Greenpeace [34] und WWF [78] schlagen eine Meldepflicht für alle alten Stoffe vor.

Art. 64

Bst. c Ziff. 4quater

und Bst. d Ziff. 8

Acsi [12], Coop [84], FRC [31], IG DHS [41], Migros [85] und SKS [64] befürworten die Aufnahme der Nanomaterialien in den Inhalt der Meldung. Acsi [12], FRC [31], SKS [64] und kf [42] möchten, dass dies auch für Stoffe oder Zubereitungen gilt, die nicht absichtlich hergestellte Stoffe in Form von Nanomaterialien enthalten. Coop [84], IG DHS [41] und Migros [85] erachten den Inhalt der Meldung als zu detailliert.

Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [56], SWISSMEM [21], TVS [70] und ZH schlagen vor, die EU-Definition für Nanomaterialien zu übernehmen.

SUVA [59] führt an, ohne die bei Artikel 52 vorgeschlagene Änderung würden nicht gefährlich eingestufte Nanomaterialien nicht der Meldepflicht unterstellt, was dem in den Erläuterungen genannten Zweck widerspräche.

10/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23