Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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1. Einleitung
Die Chemikalienverordnung (ChemV) regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Chemikalien, insbesondere die Beurteilung ihrer Gefahren, ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts sowie besondere Anforderungen für den Umgang mit Chemikalien, die bestimmte gefährliche Eigenschaften haben.
1 Der Inhalt der ChemV ist weitgehend abgestimmt auf die europäischen Vorschriften REACH und
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CLP . Dadurch können technische Handelshemmnisse vermieden und ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau sichergestellt werden. Die ChemV wurde bisher im Rahmen von drei Revisionen schrittweise an Bestimmungen der REACH- und CLP-Verordnung angepasst.
Die aktuelle Revision enthält folgende Schwerpunkte:
• Mit der obligatorischen Einführung des Global Harmonisierten Systems (GHS) für Stoffe ab dem 1. Dezember 2012 wird es notwendig, die direkt anwendbaren Bestimmungen der CLP-Verordnung präzis zu benennen und die Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung der Stoffe von jenen für die Zubereitungen zu trennen.
• Verschiedene Pflichten (Folgepflichten) wie die Meldepflicht und die besonderen Bestimmungen für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen beruhen auf der Einstufung oder Kennzeichnung. Sie müssen daher an die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit wird auch eine Vereinfachung der Meldepflicht vorgeschlagen.
• Eine weitere Anpassung an das Schutzniveau der REACH-Verordnung erfolgt durch die Einführung der europäischen Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe und der Informationspflicht über das Vorhandensein solcher Stoffe in Gegenständen. Die Aufnahme in diese Liste ist der erste Schritt in einem Prozess, in dem bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden sollen. Der zweite, ebenfalls auf den europäischen Vorschriften basierende Schritt besteht aus einer – sehr restriktiven und zeitlich befristeten – Zulassung zur Verwendung dieser Stoffe. Dieser zweite Schritt wird in der Schweiz in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geregelt (die parallel zur ChemV unter der Federführung des BAFU revidiert wird).
• Schliesslich werden die Bestimmungen über den Inhalt und die Abgabe von Sicherheitsdatenblättern aktualisiert.
Als Folge der ChemV- Revision- werden auch die Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) und die Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.152.1) angepasst, welche auf die ChemV verweisen. Die Anpassung der Verweise auf die ChemV in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) und in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) waren nicht Teil der Anhörung, da beide zu diesem Zeitpunkt noch revidiert wurden. Die genannten Anpassungen stellen keine materielle Änderung der Verordnungen dar.
Drei Verordnungen des EDI wurden ebenfalls revidiert: Bei den Änderungen der Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21) und der Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson (SR 813.113.11) handelt es sich um Anpassungen an das GHS. In der Verordnung über die Fachbewilligung für die Schäd-
1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP- Verordnung). Mit dieser Verordnung wird in der EU das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt, das von den Vereinten Nationen angeregt wurde. 2/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23