Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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Gemäss SGAH [53] und SGARM [54] sollte für die Erstellung von Expositionsszenarien auf die Expertise von «Arbeitsärzten oder anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA)» oder «Arbeitshygienikern» verwiesen werden.
SGAH [53] wünscht eine Präzisierung, dass die Expositionsszenarien auf Englisch verfasst werden können.
Art. 51, 54, 61 und 87
FKS [33] vermerkt, dass Sicherheitsdatenblätter auch zur Verbesserung der Interventionsmöglichkeiten der Feuerwehr dienen sollten. Neue Absätze in den Artikeln 51, 54 und 64 und eine Ergänzung in Artikel 87 Absatz 2 werden vorgeschlagen.
Art. 52
Greenpeace [34] und WWF [78] fordern die Erweiterung der SDB-Erstellpflicht für Stoffe mit endokriner Wirkung und SUVA [59] für absichtlich hergestellte Nanomaterialien (auch nicht gefährliche).
Art. 53
Economiesuisse [1], EV [24], scienceindustries [63] und SKW [56] anerkennen die Wichtigkeit des Sicherheitsdatenblatts als Kommunikationsmittel in der Lieferkette, möchten aber mit der Übernahme der Bestimmungen zuwarten, bis die Anforderungen an das erweiterte SDB (mit den Expositionsszenarien) und die Informatikhilfsmittel auf europäischer Ebene besser etabliert sind.
Abs. 1
PharmaSuisse [47] verlangt eine Umsetzung der SDB-Anforderungen in der ChemV anstelle eines Verweises.
bis
Abs. 1
Greenpeace [34] und WWF [78] beantragen eine Weitergabe von Expositionsszenarien für Gemische.
quater
Abs. 1
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BL, BS, GR, LU, SO und TG sprechen sich für eine Beibehaltung und Anpassung dieses Absatzes.
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] wollen die Schweizer Anforderungen mit der Notfallnummer und Angaben zur Entsorgung ergänzen.
Abs. 2
Gemäss chemsuisse [K7], VKCS [K5], KVU [K4], AR, AG, BE, BS, GR, LU, SO, TG, ZG und ZH sollte das EDI von seiner Kompetenz, minimale fachliche Qualifikationen der Erstellerinnen von Sicherheitsdatenblättern festlegen zu können, Gebrauch machen.
Art. 54 et 55
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], AR, BL, BS, GR, LU, SG, SO, TG, ZG und ZH begrüssen grundsätzlich die Anpassung an den Wortlaut der entsprechenden europäischen Rechtstexte, aber erinnern an die sprachliche Unsauberkeit der deutschen Fassung. Deshalb schlagen sie vor, die neue Formulierung «zur Verfügung gestellt» durch «übermittelt» zu ersetzen.
Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [56] und VSLF [75] begrüssen die neu formulierte Pflicht zur Bereitstellung der SDB anstatt der Abgabepflicht.
Für IG DHS [41] und Coop [84] ist es wichtig, dass die Interpretation des neuen Wortlauts zur Verfügung stellen derjenigen der ECHA entspricht und die Bringschuld unverändert bestehen bleibt.
PharmaSuisse [47] lehnt E-Mails mit allgemeinem Link ab und möchte den Begriff Zur Verfügung stel-
9/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23