Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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Für Greenpeace [34] und WWF [78] sollte der Inhalt der Meldung alter Stoffe analog zu jenem für ein Neustoffdossier sein und ein Stoffsicherheitsbericht gefordert werden.

Art. 65

Scienceindustries [63] und SKW [56] erinnern daran, dass eine Harmonisierung des Inhalts der Meldung notwendig sein wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden Diskussion über die Anwendung von Artikel 45 CLP in Europa.

Art. 67

Abs. 1

EV [24] beantragt eine Verlängerung der Frist auf 6 Monate.

Abs. 2

Centre patronal [7], Coop [84], IG DHS [41] und Migros [85] finden die Umsetzung dieser Bestimmung nicht realistisch.

Coop [84], IG DHS [41] und Migros [85] weisen darauf hin, dass der Verweis auf Artikel 64 Buchsta-

bis

be c Ziffer 4 falsch ist.

Art. 69

Bst. a

Economiesuisse [1], EV [24], scienceindustries [63] und SKW [54] sind mit der Streichung von Buchstabe a (leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen) nicht einverstanden.

Greenpeace [34] und WWF [78] fordert eine Mitteilungspflicht (wie für neue Stoffe) für alte Stoffe, die aufgrund von Forschung und Entwicklung von der Meldung ausgeschlossen sind und eine Streichung der Ausnahme für Zwischenprodukte.

Bst. c

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BS, GR, SO, TG und ZH begrüssen die Ausnahme von Chemikalien für Analyse- und Forschungszwecke von der Meldepflicht aber möchten einige Präzisierungen.

Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SGAH [53], SKW [56] und SWISSMEM [21] weisen darauf hin, dass die Entwicklungszwecke nach wie vor von der Meldepflicht ausgenommen sein sollten. Gemäss SWISSMEM [21] könnte auf diese Ausnahme verzichtet werden, falls eine Untergrenze bei der Meldepflicht eingeführt wäre.

Bst. j

SDV [50] beantragt eine Ausnahme für Verpackungen bis 200 ml statt 125 ml mit der Begründung, es sei die übliche Gebindegrösse in den Apotheken und Drogerien.

Art. 70

Abs. 2

Greenpeace [34] und WWF [78] möchten die Berücksichtigung der Expositionsszenarien mit aufnehmen.

Art. 72

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BE, BS, GR, SO, TG und ZH schlagen einen neuen Absatz vor, damit der Verkauf von Chemikalien mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften auf offenen unbeaufsichtigten Verkaufsregalen ausserhalb von Verkaufsräumen verboten wird.

Abs. 6 Bst. c

Chemsuisse [K7], BL, BS, GR, SG, SO, TG und ZH fordern, dass diese Bestimmung mit einem Verweis auf Artikel 36 ChemV ergänzt wird.

11/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23