Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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Art. 36
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] möchten eine Änderung von Buchstabe c, damit gefährliche Zubereitungen nicht mit Spielzeug verwechselt werden.
Nach BL sollten die Bestimmungen von Buchstabe b in diesem Artikel konkretisiert werden.
Art. 37
Abs. 1 und 2
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] weisen darauf hin, dass Informationskampagnen zur kindersicheren Aufbewahrung von Chemikalien weiterhin notwendig sind.
Art. 39
Abs. 2
Chemsuisse [K7], BL, GR, LU, SO und TG beantragen, Absatz 2 mit «in einer Zubereitung» zu ergänzen. SWISSMEM [21] ist der Ansicht, dieser Absatz betreffe nur die Stoffe als solche und sollte aufgehoben werden.
Greenpeace [34] und WWF [78] fordern die Aufnahme einer spezifischen Kennzeichnung PBT/vPvB bzw. endokrine Wirkung.
Art. 43
Abs. 1 Bst. b
Chemsuisse [K7], GR und TG weisen auf den Fehler im Verweis (Anhang I statt 1) hin.
Art. 45
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] möchten in die Liste der verbotenen Angaben Bilder oder Farben aufnehmen, die den Eindruck erwecken, dass ein Produkt nicht giftig oder nicht umweltbelastend ist.
Art. 47
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] wünschen vom BAG ein Dokument, um einzelne Elemente der Kennzeichnung zu präzisieren.
Art. 48a
Abs. 1
Chemsuisse [K7], GR und LU erinnern an die Allgemeinverfügung der Anmeldestelle über die Erleichterung der Kennzeichnung von offen verkauften Produkten in Verpackungen von nicht mehr als 3 Liter, die nach der Revision der ChemV nur noch für Zubereitungen anwendbar wird und wünschen, dass die betroffenen Kreise entsprechend informiert werden.
Art. 49
Economiesuisse [1], Chemsuisse [K7], GR, LU, TG, SKW [56] und scienceindustries [63] sind der Meinung, dass der Anwendungsbereich des Artikels 49 auch für Stoffe sicherzustellen ist.
Art. 50a
Gemäss economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [56], VSLF [75] und VSS lubes [71] sollten die Absätze 1bister
und 1 erst eingeführt werden, wenn die Schwierigkeiten des EU-Systems (z.B. «Chesar»-Program, Regelung der nicht abgedeckten Verwendungen) behoben sind.
Gemäss Greenpeace [34] und WWF [78] fehlt eine explizite Zuweisung der Zuständigkeit für die Prüfung (Vollzug) der Expositionsszenarien. Zudem schlagen sie eine weitere Konkretisierung zur Nutzung vorhandener Informationen vor.
8/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23