Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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• PBT/vPvB: gefordert wird die Definition einer neuen Gefahrenklasse, die separat entsprechend

der Kriterien von Anhang XIII REACH zu berücksichtigen ist. Es sind Tests vorzuschreiben, die eine abschliessende Bewertung erlauben. Für die Anmeldung und Meldung ist im Verdachtsfall ein Simulationstest durchzuführen. Bei der Ermittlung des Biokonzentrationsfaktors ist die Datenerzeugung mit Überlegungen des Tierschutzes abzuwägen. Gefordert wird auch die Erarbeitung von Kennzeichnungselementen für die Gefahrenklasse PBT/vPvB: Design eines Piktogramms und die Zuordnung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen.

• Nanomaterialien: gefordert wird eine weitreichende Regulierung. Insbesondere eine Ausweitung

der Definition auf Stoffe, die auch nur in einer Dimension nanoskalig sind; eine Anmeldepflicht als eigenständige neue Stoffe, mit spezifischen Testanforderungen für die Anmeldung/Meldung; die Verpflichtung, für Nanomaterialien grundsätzlich einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen.

• Kumulative Expositionen und Mischungstoxizität: gefordert wird von der Schweiz eine Vorreiterrol-

le in Bezug auf die Erforschung und Reglementierung. Insbesondere sollte eruiert werden, wie verbindliche Pflichten zur Berücksichtigung der Mischungstoxizität durch Herstellerinnen, insbesondere in der Stoffsicherheitsbeurteilung, definiert werden könnten. Die Themen sollten für die nächste Revision ChemV vorgemerkt und weiter getrieben werden.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anmerkung:

AGVS [15], ECO SWISS [22], VSS lubes [71] und SFFIA [83] schliessen sich der Antwort von scienceindustries [63] an.

Carbura [17] schliesst sich der Antwort von EV [24] an.

Suissepro [19] schliesst sich der Antwort von SGAH [53] und SGARM [54] an.

Art. 1

Greenpeace [34] und WWF [78] fordern eine Aufnahme von «Umgang mit Gegenständen, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten» in den Geltungsbereich.

Art. 2

Chemsuisse [K7], AG, BL, GR, LU, SO und TG beantragen, den Begriff «breite Öffentlichkeit» zu definieren.

PharmaSuisse [47] schlägt vor, Begriffe wie «gefährliche Stoffe», «gefährliche Zubereitungen», «breite Öffentlichkeit», «besorgniserregende Stoffe», «Gruppe 1 und 2» genauer zu definieren.

Greenpeace [34] und WWF [78] beantragen eine EU-kompatible Definition von Nanomaterialien.

Bst. c

IG DHS [41] und Migros [85] beantragen eine Ergänzung der Definition des Herstellers mit «Wohnsitz in der CH oder der EU».

Bst. f

Coop [84] und IG DHS [41] sind für eine Beibehaltung und Anpassung dieser Definition.

Art. 3

PharmaSuisse [47] empfiehlt den Titel durch Gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu ersetzen und kritisiert den Verweis auf die europäischen Bestimmungen.

Coop [84], Greenpeace [34], IG DHS [41] und WWF [78] beantragen eine Ergänzung mit folgendem Wortlaut: Zubereitung, welche gemäss Artikel 10 Absatz 2 eingestuft werden, wenn sie die Kriterien gemäss Buchstabe a erfüllen.

5/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23