Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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Art. 75

Abs. 2

Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] möchten zusätzlich die Bezeichnung «95% natürlich» aufnehmen.

Abs. 3

Coop [84] und IG DHS [41] möchten den bisherigen Wortlaut beibehalten und schlagen einen neuen

bis

Absatz 3 vor: Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Vo 1272/2008.

Abs. 4

Gemäss pharmaSuisse [47] ist die Terminologie Verwendungszwecke statt Verwendungen zu benutzen.

Art. 75a

Gemäss Economiesuisse [1], scienceindustries [63] und SKW [54] ist Artikel 75a ersatzlos zu streichen.

Centre patronal [7] betont, es sei nicht Aufgabe des Exporteurs sicherzustellen, dass das Produkt nicht für widerrechtliche Zwecke verwendet wird.

Abs. 1

Gemäss Greenpeace [34] und WWF [78] sollen Stoffe, die in der Schweiz verboten sind, auch für Exporte verboten sein.

Abs. 1 Bst. c

Chemsuisse [K7], GR, LU, SG, SO und TG machen darauf aufmerksam, dass in der deutschsprachigen Version die Nummer des referenzierten Artikels (Art. 49) fehlt.

Abs. 2

Chemsuisse [K7], VKCS [K5], GR, LU, SO und TG beantragen eine Information der kantonalen Vollzugstelle bei Abweichungen.

Neuer Artikel über die Rücknahme

Nach Ansicht von chemsuisse [K7], VKCS [K5], BL, GR, SG, SO und TG ist Artikel 22 ChemG über die Rücknahmepflicht auf Verordnungsebene zu konkretisieren.

NW, OW, SZ und ZH möchten präzisieren, dass die Rücknahmepflicht gemäss ChemG kostenlos sein muss.

Coop [84], IG DHS [41] und Migros [85] setzen sich für eine Beschränkung der Rücknahmepflicht auf grosse Filialen mit Bau-, Hobby- und Gartenmärkten ein, die keine Food-Produkte verkaufen und schlagen eine neue entsprechende Bestimmung vor.

Art. 76

Nach Ansicht von acsi [12], FRC [31] und SKS [64] ist es nicht leicht diese Bestimmungen anzuwenden, da sich die Kennzeichnungen der Gruppen 1 und 2 nur wenig unterscheiden. Zudem wird die Limite ab 1kg für umweltgefährliche Produkte als abwegig erachtet.

Coop [84], IG DHS [41], Migros [85] scienceindustries [63] und SKW [54] sind mit dieser neuen Regelung des Umgangs mit gefährlichen Stoffen einverstanden. Coop [84], IG DHS [41] und Migros [85] sind aber gegen die Aufnahme zusätzlicher Produktgruppen (EUH029, EUH031 oder EUH032 und umweltgefährliche Produkte mit H400).

PharmaSuisse [47] wünscht eine allgemeine Definition der Gruppen.

12/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23