Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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Art. 95
Abs. 1, Bst b
Greenpeace [34] und WWF [78] möchten den Satz mit «einschliesslich ggf. vorhandener Expositionsszenarien» ergänzen.
Art. 97a
Coop [84] und IG DHS [41] machen darauf aufmerksam, dass der Gliederungstitel vor Artikel 97a angepasst werden muss.
Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [56] und SWISSMEM [21] möchten, dass das BAG eine Anhörung der betroffenen Kreise zu den vorgesehenen Änderungen durchführt.
Art. 110d
pharmaSuisse [47] lehnt die Rückübersetzung während der Übergangszeit ab. Bis zum Ablauf der Abverkaufsfrist soll die bisherige Kennzeichnung beibehalten werden.
Gemäss Greenpeace [34] und WWF [78] sollten die Übergangsfristen für die Anmeldung und Meldung alter Stoffe analog der Phase-in Stoffe unter REACH sein.
Abs. 5
Coop [84] und IG DHS [41] fordern eine längere Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2016.
Abs. 6
Gemäss IG DHS [41] und Migros [83] muss dieser Absatz gestrichen werden.
Soweit ihr Antrag zum Artikel 76 und Anhang 6 nicht umgesetzt wird, beantragen IG DHS [41] und Coop [84] eine neue Übergangsbestimmung für bestimmte Produkte, die neu aus der Selbstbedienung ausgeschlossen sind.
SWISSMEM [21] fordert 2 Jahre Übergangsfrist für Zubereitungen, die neu meldepflichtig werden.
Abs. 7 (neu)
IG DHS [41] und Coop [84] möchten eine Übergangsbestimmung für Zubereitungen, welche aufgrund dieser Revision neu von der Selbstbedienung ausgeschlossen sind.
Anhang 1 Ziff. 6 Abs. 2
Gemäss BL ist «nach Möglichkeit» zu streichen.
Annexe 2
PharmaSuisse [47] ist mit der Aufhebung von Anhang 2 und einem direkten Verweis auf Anhang II REACH nicht einverstanden.
Anhang 3
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] fordern, dass die Definition auch für Stoffe oder Zubereitungen gilt, die Stoffe in Form von nicht absichtlich hergestellten Nanomaterialien enthalten.
Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [56], TVS [70] und ZH schlagen vor, die EU-Definition von Nanomaterialien zu übernehmen.
Anhang 6
Chemsuisse [K7] sowie die Mehrheit der Kantone und scienceindustries [63] begrüssen die Definition der Gruppen an einer zentralen Stelle. Gemäss chemsuisse [K7], SO und TG sollten in den Tabellen noch die offiziellen Nummern der Piktogramme, sowie die Gefahrenbezeichnungen und deren Abkür-
15/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23