Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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Die meisten Kantone fordern mit der Einführung des GHS eine obligatorische Weiterbildung für die Personen mit besonderem Sachkenntnisnachweis.

Etliche Anhörungsteilnehmer betonen die Bedeutung der Informationskampagne zum GHS, und einige Verbände stellen ihre Kommunikationsmittel dafür zur Verfügung.

H+ [38] begrüsst die Harmonisierung mit dem europäischen Recht und ist bereit, ihren Mitgliedern die Informationen der GHS-Kampagne zu übermitteln.

Übernahme einzelner Elemente der REACH-Verordnung

Die Industrieverbände stimmen der Übernahme neuer Bestimmungen der REACH-Verordnung mit einer gewissen Zurückhaltung zu, da diese in der Praxis auf europäischer Ebene noch nicht erprobt sind. Sie fordern einen angemessenen Vollzug, der diesen Umstand berücksichtigt.

Die kantonalen Behörden begrüssen die Einführung der Bestimmungen zu den «besonders besorgniserregenden Stoffen», wobei einige darauf hinweisen, dass es schwierig sein wird, deren Anwendung zu kontrollieren.

VSZ [86] betont, die REACH-Elemente dürften nicht restriktiver angewendet werden als in Europa.

Greenpeace [34] und WWF [78] begrüssen die Aufnahme der REACH-Bestimmungen, halten jedoch noch zahlreiche weitere Anpassungen für mehr Schutz bei den chemischen Substanzen für möglich, und schlagen diesbezügliche Ergänzungen vor. Beantragt werden folgende ergänzende Bestimmungen:

• No data no market: Dieses grundlegende Prinzip ist auch in der ChemV für alte und neue Stoffe

explizit einzuführen. Ohne Annahme einer Anmeldung oder Meldung sollen auch alte Stoffe nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Für alte und neue Stoffe sollen die gleichen Anforderungen gelten (Prüfpflichten und Stoffsicherheitsbericht); für alte Stoffe mit Übergangsfristen analog Phase-in-Stoffen unter REACH. Die Ausnahmen für Zwischenprodukte bezüglich Anmeldung, Mitteilung und Meldung sind zu streichen. Weil eine Überprüfung aller Stoff-Anmeldungen und - Meldungen nicht möglich ist, muss die Überprüfung der Selbstkontrolle deutlich gestärkt werden. Die Ressourcen für die Überwachung sind zu erhöhen. Den Beurteilungsstellen soll die Menge der zu überprüfenden Anmeldungen und Meldungen verbindlich festgeschrieben werden, z.B. 20%.

• Substitution: Gefordert wird «eine verbindliche Substitutionspflicht für gefährliche Stoffe» [Anhö-

rung ChemRRV].

• Endokrin wirkende Stoffe (EDCS): gefordert wird eine strenge Regulierung mit dem Fernziel einer

umfassenden Bedingung der Herstellung und Verwendung von Hormongiften. In der ChemV sollen insbesondere Öffnungsklauseln zur Einführung von Bewertungskriterien endokriner Wirkungen und des Einstufungs- und Kennzeichnungsendpunkts «endokrine Wirkungen» eingeführt werden, damit diese vorgeschrieben werden können, sobald eine internationale Einigung diesbezüglich vorliegt. Die Aufnahme einer neuen Gefahrenklasse «endokrine Wirkung» in der Definition «gefährlich» würde die separate Nennung «endokrine Wirkung» in verschiedenen Abschnitten überflüssig machen, namentlich bei der Kennzeichnungspflicht, der Voraussetzung zur Erstellung eines SDB oder eines Stoffsicherheitsberichtes oder der Meldepflicht. Gefordert wird auch die Einführung einer Kennzeichnungsvorschrift für endokrin wirksame Stoffe, die auf der EU Liste oder anderen bekannten Listen der EDCs stehen (bekannt oder Verdacht), mit Hinweisen zur sicheren Handhabung. Die Konzentrationsschwelle für Zubereitungen soll höchstens 0,1% betragen, bzw. ja nach Testergebnissen spezifisch niedriger definiert werden. Eine Prüfung auf endokrine Wirkung ist im Rahmen der PBT/vPvB Bewertung vorzuschreiben.

4/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23