Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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Art. 16

Greenpeace [34] und WWF [78] beantragen eine explizite Nennung von Nanomaterialien und Reduktion der 1 t/a -Mengenschwelle

Art. 16a

Gemäss Economiesuisse [1], scienceindustries [63] und SKW [56] sind die Buchstaben a und d dieses Artikels nicht umsetzbar und verstossen möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht. Es sollte nur die in der Schweiz eingeführte Menge pro Person massgebend sein.

Art. 17

Economiesuisse [1], scienceindustries [63] und SKW [56] beantragen eine Ausnahme der Anmelde- und Mitteilungspflicht für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung unter 1 t/a, nur in der Schweiz.

Greenpeace [34] und WWF [78] wollen eine Streichung der Ausnahme für Zwischenprodukte.

Art. 18

Greenpeace [34] und WWF [78] beantragen eine Ergänzung der erforderlichen Angabe für das technische Dossier mit spezifischen Informationen für Nanomaterialien, die Streichung des Satzteils «...massgebende Menge ...» für Nanomaterialien und eine Ergänzung mit «endokrine Stoffe».

Art. 18a

Greenpeace [34] und WWF [78] fordern eine Erweiterung der Expositions- und Risikobeurteilung auf andere Eigenschaften, wie endokrin wirkende Stoffe.

Art. 25

Greenpeace [34] und WWF [78] fordern die Streichung der Mengenschwelle für die Mitteilungspflicht neuer, nicht anmeldepflichtiger nanoskaliger Stoffe.

Art. 30

Greenpeace [34] und WWF [78] möchten eine Meldung alter Stoffe an ein Vermarktungsrecht knüpfen.

Art. 34a

PharmaSuisse [47] ist der Meinung, dass mindestens jene Artikel in die ChemV aufgenommen werden müssen, welche in der Schweiz anwendbar sind. Insbesondere sollten EU-Verordnungen, die Anwendung finden auch publiziert werden.

Art. 34b

Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [56] und SWISSMEM [21] halten diesen Artikel für schwer verständlich und eine Auslegung insbesondere für die KMU für angebracht. Weiter wird gewünscht, den Verweis auf Artikel 29 CLP zu ergänzen.

Abs. 2

Chemsuisse [K7], AR, GR und LU gehen davon aus, dass die Stoffbezeichnung nur in den Amtssprachen (nicht Englisch) verwendet werden muss.

PharmaSuisse [47] möchte, dass der Begriff gefährliche Stoffe direkt in der ChemV (Art. 3) ausreichend definiert wird.

Greenpeace [34] und WWF [78] fordern die Aufnahme einer spezifischen Kennzeichnung PBT/vPvB bzw. endokrine Wirkung.

Art. 34c

pharmaSuisse [47] empfiehlt, Mehrfachverweise wie in Artikel 34c nach Möglichkeit zu vermeiden.

7/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23