Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten

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6. Änderung von EDI-Verordnungen

Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

pharmaSuisse [47] geht davon aus, dass die Sachkenntnispflicht für Apotheker nicht ausgedehnt wird.

Chemsuisse [K7], BE, BL, BS, GR, LU, SG, SO, TG und VS fordern rechtzeitig qualitativ einwandfreie Unterlagen und genügend Kurse.

Art. 1

Centre patronal [7] lehnt die Erweiterung der Sachkenntnispflicht für die Abgabe von Produkten der Gruppen 1 und 2 an gewerbliche Verwender sowie die Erweiterung der Grundsätze in Anhang 1 Ziffer 4.3. ab.

Art. 3

chemsuisse [K7], VKCS [K5], AG, BL, BS, GR, LU, SG, SO, TG, TI, ZH beantragen eine konkrete Verpflichtung zur Weiterbildung für alle Inhaber von Ausweisen, die vor 2009 erworben wurden.

Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson

Chemsuisse [K7], BL, BS, GR, LU und TG begrüssen die Erweiterung der Mitteilungspflicht auf den sachkenntnispflichtigen Grosshandel.

17/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23