Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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Abs. 3
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], GR, LU, SG, SO, TG und ZH sind für eine Präzisierung und Ergänzung dieser Bestimmung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes.
Art. 83a
Nach Ansicht von Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BL, BS, FR, GR, LU, SO, TG, VS und ZH sind Pfeffersprays durch die Waffengesetzgebung zu regeln.
Für ZG ist die Zweckmässigkeit der Allgemeinverfügung der Anmeldestelle in Sachen Pfeffersprays zu hinterfragen.
Art. 83b
Coop [84] und IG DHS [41] begrüssen grundsätzlich diese neue Bestimmung, sind aber der Meinung, dass die Vergleichbarkeit zwischen der Schweiz und der EU erschwert wird.
Economiesuisse [1], EV [24], scienceindustries [63], SKW [54], TVS [70], VSLF [75] und VSS lubes [71] lehnen eine automatische Übernahme der EU-Kandidatenliste ins schweizerische Recht ab.
PharmaSuisse [47] begrüsst grundsätzlich die Aufnahme der Stoffe, schlägt aber vor, dass der Begriff Kandidatenliste definiert und im Titel von Artikel 83b aufgenommen wird. Das Verhältnis von besonders besorgniserregenden Stoffen nach Artikel 83b zu gesundheitsgefährdend nach Artikel 5 sollte geklärt werden.
Greenpeace [34] und WWF [78] fordern die Beschreibung eines Verfahrens zur Erweiterung des Anhangs 7, das die Möglichkeit begründeter Vorschläge durch interessierte Dritte für eine Identifizierung als SVHC einschliesst.
Art. 83c
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], BL, LU, GR, TG und ZH begrüssen die Einführung der Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe entlang der Lieferkette, sowie die Auslegung der Gehaltslimite von 0,1% SVHC.
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] befürworten die Bestimmung, bezweifeln aber, dass sie den Verbrauchern für einen Verkaufsentscheid ausreicht und fordern einen schriftlichen Hinweis auf der Verpackung.
Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SKW [54], SWISSMEM [21], TVS [70] und VSLF [75] weisen auf die Schwierigkeit der Umsetzung dieser Vorschrift hin und beantragen eine Interpretation der Gegenstände, die konform mit derjenigen der EU-Kommission sei.
Greenpeace [34] und WWF [78] fordern, dass 0,1% bezogen auf Teile eines Erzeugnisses festgeschrieben werden und, dass die «Informationen zur sicheren Verwendung» konkretisiert werden.
Nach Ansicht von pharmaSuisse [47] ist die Informationspflicht für das Verkaufspersonal unzumutbar und wird deshalb abgelehnt.
Abs. 2
Coop [84] und IG DHS [41] interpretieren die Bestimmung so, dass im Detailhandel Personen, welche diese Gegenstände beruflich oder gewerblich nutzen, der breiten Öffentlichkeit gleichgestellt sind.
FH [30] ist der Ansicht, die Bezeichnung «breite Öffentlichkeit» sei weiter gefasst als der in der REACH-Vo verwendete Begriff «Verbraucher».
14/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23