Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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zungen aufgeführt werden.
PharmaSuisse [47] ist der Ansicht, dass die EUH-Sätze EUH029, EUH031 und EUH032 ebenfalls mittels Piktogrammen zu kennzeichnen sind.
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] verweisen auf ihren Kommentar zu Artikel 76.
Greenpeace [34] und WWF [78] fordern: unter Ziffer 1.1 (Gruppe 1) sind zusätzlich Stoffe aufzuführen, welche die Kriterien des Anhangs XIII REACH (PBT, vPvB) erfüllen oder mit H 410 gekennzeichnet sind oder endokrin wirksam sind; unter Ziffer 1.2 (Gruppe 2) sind zusätzlich Stoffe aufzuführen, die mit H341, H351 oder H361 gekennzeichnet sind.
IG DHS [41], Coop [84], Migros [85] lehnen die Aufnahme neue Produktgruppen ab (siehe Kommentar zu Art. 76).
Anhang 7
Coop [84] und IG DHS [41] schlagen vor weitere Informationen (z.B. Aktualitätsdatum, Anzahl Stoffe) zu ergänzen.
Acsi [12], FRC [31] und SKS [64] fordern, dass geprüft wird, die genannten Stoffe weiterhin in Spielzeugen zugelassen werden können.
5. Änderung bisherigen Rechts
Biozidprodukteverordnung (VBP SR 813.12)
Sintagro [81] fordert eine längere GHS-Umklassierungsfrist für Biozidprodukte, für deren Wirkstoffe bis 1.6.2015 noch kein Entscheid nach der Richtlinie 98/8/EG vorliegt und generell eine längere Abgabefrist für Biozidprodukte mit Etiketten nach bisherigem System.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
Coop [84] und IG DHS [41] beantragen, den Verweis auf die ChemV gemäss ihren Bemerkungen zu Artikel 3 ChemV anzupassen.
Art. 43
Gemäss chemsuisse [K7], VKCS [K5], KVU [K4], AR, AG, BL, BS, LU, SG, SO, TG und SZ sollte die Abgabe in Selbstbedienung für alle Biozidprodukte, die besonders gewässergefährdend sind, ausgeschlossen sein, - unabhängig von der Verpackungsgrösse der Produkte.
Art. 50
Chemsuisse [K7], KVU [K4], BS, LU, GL, SG, SO und TG sind der Ansicht, dass die Anforderungen von Artikel 75 ChemV auch für Biozidprodukte gelten müssen.
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV SR 916.161)
Art. 64
Gemäss chemsuisse [K7], VKCS [K5], KVU [K4], AG, AR, BL, BS, LU, SO, SZ, TG sollte die Abgabe in Selbstbedienung für alle Pflanzenschutzmittel, die besonders gewässergefährdend sind ausgeschlossen sein, - unabhängig von der Verpackungsgrösse der Produkte.
Für KVU [K4] ist bei der Werbung für Pflanzenschutzmittel auf die Kennzeichnungselemente hinzuweisen.
16/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23