Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 22 Seiten
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Art. 77
Die Beibehaltung dieser Bestimmung für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 wird von pharmaSuisse [47] begrüsst.
Gemäss Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SGAH [53] und SKW [56] sollte es möglich sein, Gefahrensymbole und Gefahrenpiktogramme zu benützen, welche sich in Grösse und Farbe von den Vorschriften unterscheiden.
Art. 78
IG DHS [41] und Migros [85] wünschen eine Harmonisierung der Selbstbedienungsvorschriften mit der EU.
Art. 79
EV [24] beantragt eine Ausnahme für Motorentreibstoffe.
Art. 80
Abs. 2
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], KVU [K4], BL, BS, GR, LU, SG, SO und TG beantragen, dass festgehalten wird, wie die Abgabevorschriften beim Versand von Chemikalien der Gruppe 2 an Privatpersonen einzuhalten sind.
Abs. 3 und 4
PharmaSuisse [47], BL, GE und SO lehnen die Streichung dieser Absätze ab.
Abs. 5
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], AR, BL, BS, GR, LU, SG, SO, TG und ZH empfehlen, ein Verbot des Versandhandels an Privatpersonen von Chemikalien mit gewissen Eigenschaften (z.B. GHS05 oder
06) zu prüfen. Gemäss BL fehlen griffige Rechtsgrundlagen für den Internethandel mit Chemikalien.
Art. 81
EV [24] beantragt eine Ausnahme für Motorentreibstoffe.
Abs. 1
Chemsuisse [K7], VKCS [K5], KVU [K4] und die meisten Kantone begrüssen die Ausdehnung der Sachkenntnispflicht auf berufliche oder gewerbliche Verwender.
SUVA [59], HGC [80] und bauenschweiz [82] lehnen die Ausdehnung der Sachkenntnispflicht an berufliche oder gewerbliche Verwender ab. Sie unterstützen eine Verbesserung der Ausbildung beruflicher Anwender.
Chemsuisse [K7], VKCS [K5] und die Hälfte der Kantone möchten die Buchstaben a und b mit «Händler» ergänzen.
PharmaSuisse [47] geht davon aus, dass Apotheker von der Erweiterung nicht betroffen sind.
Abs. 2
Economiesuisse [1], scienceindustries [63], SDV [50] und SKW [54] sind grundsätzlich mit der Erweiterung der Sachkenntnispflicht einverstanden. Sie möchten aber die Kriterien auf das fachlich Notwendige (branchenspezifisch) beschränken.
Art. 82
PharmaSuisse [47] begrüsst die Trennung der Sachverhalte.
13/22 Rapport d'audition_d_2012.10.23