Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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ermöglichen. Der Bund solle deshalb durch eine Koordination der Präventionsaufgaben für homogene Qualitäts- und Quantitätsstandards sorgen. Vereinzelt15 wird die Meinung vertreten, dass Artikel 196 VE-StGB zum Schutze der Jugendlichen nicht genüge; es seien zusätzliche präventive und pädagogische Massnahmen für Kinder, Freier, Behörden und die Öffentlichkeit vorzusehen.
Mehrere Male angesprochen wird auch die Frage der Finanzierung der Präventionsmassnahmen. Während Einige16 eine Bereitstellung finanzieller Mittel durch den Bund zur Finanzierung der durchzuführenden Präventionsarbeit fordern, erachten die JuCH und die Stiftung Kinderschutz Schweiz die Kriterien für die Zuweisung von Finanzmitteln zur Finanzierung solcher Projekte als intransparent. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz beanstandet namentlich, dass im erläuternden Bericht keine Empfehlungen bezüglich der Finanzierung künftiger Aktivitäten im Präventionsbereich zu finden seien.
Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben (Artikel 5 Konvention)
BL ist der Ansicht, dass er bereits ausreichende Massnahmen im Sinne von Artikel 5 der Konvention ergriffen habe, um das Bewusstsein von mit Kindern arbeitenden Personen zu schärfen. VS hingegen betont die Wichtigkeit, dass die Gesamtheit der Kantone ihre Bemühungen fortsetze, um die Ausbildung von mit Kindern arbeitenden Personen zu verbessern. LU erachtet es insofern als notwendig, bei den Lehrpersonen das Bewusstsein für den Schutz und die Rechte der Kinder besonders zu schärfen, als diese eine zentrale Funktion beim Erkennen von Signalen sexuellen Missbrauchs hätten. Die SGFP und die Stiftung Kinderschutz Schweiz weisen darauf hin, dass es aufgrund unterschiedlicher kantonaler Ausbildungsangebote an nationaler Homogenität mangle. Letztere weist darauf hin, dass in Bezug auf Sensibilisierungsprogramme für Kinder nicht von einem gesamtschweizerischen, systematischen und altersgerechten Ansatz gesprochen werden könne.
In Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 sind LCH und die SBAP der Ansicht, dass wirksame Kontrollmöglichkeiten für sämtliches Personal gelten sollten, das mit Kindern in Kontakt kommt und sieht bei den Kantonen in dieser Hinsicht zum Teil grossen Handlungsbedarf. Gemäss SBAP müsse dabei vor allem im Bereich des privaten Umfelds und nicht nur, wie vorgesehen, im beruflichen Bereich, gehandelt werden, denn dort bestehe das grösste Risiko sexuellen Missbrauchs. Auch VS erachtet es als wichtig, dass Leute, die regelmässig mit Kindern arbeiten, nicht wegen einer der Konventionstaten verurteilt worden sind. Der BE ist hingegen der Ansicht, dass für ihn diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf bestehe.
Die SBAP weist darauf hin, dass verurteilte Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen nicht mit einem Tätigkeitsverbot belegt würden; eine solche Regelung sei aber angebracht, weil aus der Forschung bekannt sei, dass Kinderpornografie-Konsumenten ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder aufwiesen.
Während die Christliche Ostmission die Einführung des obligatorischen Einreichens eines Strafregisterauszugs vor Stellenantritt als wichtig beurteilt, erachtet die CVP diesen Vorschlag der Einforderung des Strafregisterauszugs als keine zielführende Lösung für einen besseren Kindesschutz.
15 SG, EFS, F!Z, Amnesty International, Maria Magdalena, XENIA, SKF, SKG, männer.ch, ZSM, Aspasie. 16 CSP, Aspasie, EFS, F!Z, PF, XENIA.