Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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Sowohl das Netzwerk Kinderrechte Schweiz als auch Unicef sind schliesslich der Ansicht, dass die Lockerung der Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für Pflegekinderverhältnisse17, die im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten zur Pflegekinderverordnung diskutiert wird, mit den Vorgaben von Artikel 5 der Konvention allenfalls in Konflikt geraten könnte.
Erziehung der Kinder (Artikel 6 Konvention)
Der LCH unterstützt das Ziel von Artikel 6. Es müsse jedoch für das Lehrpersonal klar sein, wo die Grenzen zu Straftaten im Hinblick auf Artikel 197 StGB liegen. Es sei sicherzustellen, dass sich Lehrer nicht aus Angst davor, sich strafbar zu machen, aus der Präventionsarbeit zurückziehen. Männer.ch äussert sich in diesem Zusammenhang dahingehend, dass Artikel 197 StGB insofern gelockert werden müsse, als Eltern und geschulte Fachleute sich nicht strafbar machen sollten, wenn sie Kinder sorgfältig, mit klarem pädagogischen Ziel und in angemessener Weise mit pornografischen Materialien konfrontieren.
Schliesslich sind sowohl das Netzwerk Kinderrechte Schweiz als auch die EKKJ der Meinung, dass die Forderungen der kürzlich bei der EDK eingereichten „Petition gegen die Sexualisierung der Volksschule“18 im Widerspruch zu Artikel 619 stünden. Explizit gegen das Bereitstellen pornografischer Lehr- und Ausbildungsmaterialien in Schulen ist die Christliche Ostmission.
Präventive Interventionsprogramme oder –massnahmen (Artikel 7 Konvention)
Die sich hierzu äussernden Vernehmlassungsteilnehmer20 erachten die Erfordernisse dieses Konventionsartikels als nicht vollständig erfüllt. Kritisiert wird, dass die Adressliste von Täterhilfeangeboten nur neun Adressaten umfasse, wobei es keine Anlaufstelle in der französisch- oder italienischsprachigen Schweiz gäbe21, und dass der erläuternde Bericht die Lücken und den Handlungsbedarf bezüglich solcher spezialisierter Angebote nicht darstelle22. Weiter wird darauf hingewiesen, dass normale psychiatrische Ambulatorien für die Aufnahme solcher Patienten schlecht vorbereitet seien und der Verweis auf die Freiheit jeder Person, psychiatrische Dienste zu beanspruchen, nicht zur Erfüllung der Konventionsforderungen ausreiche, erforderlich seien spezialisierte Therapeuten. Auch die Stiftung Kinderschutz Schweiz erachtet den Bedarf an einer ausreichenden Zahl von spezialisierten Fachpersonen und niederschwelligen Anlaufstellen als nicht gedeckt. Die Schweiz verfüge über kein ausreichendes Risikomanagement von wieder integrierten Sexualstraftätern. Die Bewährungshilfe sei oft überfordert und zu wenig spezifisch auf die von dieser Tätergruppe ausgehenden Risiken ausgebildet. Die JuCH und die ICJ-CH sehen schliesslich einen Ausbaubedarf an Interventionsprogrammen im Sinne von Artikel 7.
17 Siehe hierzu die Ausführungen unter: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/kinderbetreuung.ht ml. 18 http://volksschul-sexualisierung-nein.ch/. 19 Artikel 6 Konvention besagt, dass eine Aufklärung über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, im Rahmen einer allgemeineren Aufklärung über Sexualität erfolgen solle. 20 ZH, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Unicef, SGFP, EKKJ, JuCH, ICJ-CH, Stiftung Kinderschutz Schweiz. 21 ZH. 22 Netzwerk Kinderrechte Schweiz, EKKJ.