Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

sämtliche Gegenleistungen resp. geldwerten Vorteile erfassen37. Mehrfach angesprochen38 wird auch die Problematik der „Geschenke in Liebesbeziehungen“; dabei wird von schwierigen inhaltlichen Abgrenzungsfragen und Problemen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und das Legalitätsprinzip gesprochen39 sowie auf die Wichtigkeit hingewiesen, jeden Einzelfall zu betrachten und nicht stets per se von einer Inanspruchnahme sexueller Dienste gegen Entgelt auszugehen.

Wie schon bei Artikel 195 StGB wird auch bei Artikel 196 StGB darauf hingewiesen40, dass die Möglichkeit der Ausfällung von Geldstrafen vorgesehen werden müsse. Ansonsten bestünde ein Widerspruch zum Sexualstrafrecht und zum Strafrecht allgemein41. Zur Strafdrohung des neu zu schaffenden Artikels 196 StGB äussert sich die UNIFR dahingehend, dass man zumindest überdenken müsse, ob die gegenüber Artikel 187 StGB niedrigere Strafdrohung von Artikel 196 StGB gerechtfertigt sei. Die Strafdrohung von Artikel 196 entspreche derjenigen des Artikels 188 StGB, obwohl die Opferkategorie eine andere sei. Artikel 188 umfasse nämlich nur Unmündige über 16 Jahre, während Artikel 196 auch Opfer unter 16 Jahren beinhalte.

SG weist zudem darauf hin, dass eine Bestrafung der Täter ohne zusätzliche spezifische Präventions- und Ausstiegsmassnahmen nicht ausreiche, um Minderjährige vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen.

Die UNIGE ist der Meinung, dass eine Strafrechtsbestimmung alleine die Kinderprostitution nicht wirksam bekämpfen könne.

Pornografie, Artikel 197 StGB (Artikel 20 Konvention)

Auch die in den Ziff. 2bis42, 343, 3bis44und 4ter45des Artikel 197 StGB vorgesehenen Änderungen werden des Öfteren ausdrücklich begrüsst – insbesondere die Erhöhung des Schutzalters bei der Kinderpornografie auf 18 Jahre. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer haben sich jedoch nicht explizit dazu geäussert.

Artikel 197 StGB Ziff. 2bis

Die UNIFR hält es für stossend, dass die Strafdrohung des neu vorgeschlagenen Artikels 197 Ziff. 2bisVE-StGB dieselbe Strafdrohung enthält wie Artikel 197 Ziff. 3 StGB. Auch wenn es schwierig sei, das „Veranlassen“ oder „Anwerben“ von den versuchten Tathandlungen nach Artikel 197 Ziff. 3 StGB abzugrenzen, könne bei Bejahung des Versuchs und somit unter Anwendung von Artikel 22 StGB die Strafe fakultativ gemildert werden, wohingegen Arti-

37 VD, UNIL, KKJPD, SKG. 38 PF, EFS, UNIGE, UNIFR. 39 Z.B. dann, wenn eine 17-jährige eine Beziehung mit einem viel älteren Mann habe und von diesem Geschenke erhalte. 40 ZH, KKJPD, SKG. 41 SKG. 42 SO, UR, EVP, FDP, Maria Magdalena, männer.ch, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Stiftung Kinderschutz Schweiz, Unicef, FMH. 43 SO, UR, EVP, FDP, Christliche Ostmission, EKKJ, humanrights.ch, ICJ-CH, JuCH, Maria Magdalena, männer.ch, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Stiftung Kinderschutz Schweiz, Unicef, FMH. 44 JU, EVP, EKKJ, Maria Magdalena, männer.ch, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Stiftung Kinderschutz Schweiz, Unicef, FMH. 45 Maria Magdalena, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, SVBB, SVJ, Stiftung Kinderschutz Schweiz, Unicef.