Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten

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barkeit vor, allerdings lediglich für die aufgezählten Katalogtaten.

3.6 Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht

Grundsätze (Artikel 30 Konvention)

Ausdrücklich begrüsst werden von der ICJ-CH die Artikel 30 ff. der Konvention zum Schutz der Kinder als Opfer vor einer Sekundärviktimisierung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Auch die EFS weisen bezüglich der Verfahrensrechte in grundsätzlicher Weise darauf hin, dass das Verhindern einer Reviktimisierung der Opfer zentral sei.

Da das Strafprozessrecht zwar die verdeckte Ermittlung (Ermittlung im Rahmen eines Strafverfahrens) zulasse, nicht aber die sog. verdeckte Fahndung (Ermittlung vor Einleitung eines Strafverfahrens) wenn noch kein konkreter Tatverdacht vorliegt, scheint den JuCH eine entsprechende Ergänzung der strafprozessualen Bestimmungen notwendig. Nach Ansicht des Netzwerkes Kinderrechte Schweiz haben die Kantone umgehend die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Allgemeine Schutzmassnahmen (Artikel 31 Konvention)

VD und die UNIFR machen darauf aufmerksam, dass Artikel 214 Absatz 4 StPO im Falle der vorübergehenden oder endgültigen Entlassung der betroffenen Person nur die Informationspflicht gegenüber dem Opfer, nicht aber gegenüber der Familie vorsehe; in diesem Punkt müsse das Schweizer Recht komplettiert werden. Zudem sollte man gemäss der ICJ-CH, um der Konvention zu genügen und das Belastungserlebnis zu mindern, das Kind bereits vor der ersten Einvernahme über die Bedeutung derselben und den weiteren Verfahrensablauf informieren und somit bevor Artikel 305, 330 und 154 StPO greifen. Es wird eine dementsprechende Änderung der Strafprozessordnung gefordert.

Verjährung, Artikel 97 StGB (Artikel 33 Konvention)

SO, die EVP und männer.ch stimmen der Erweiterung von Artikel 97 Absatz 2 StGB im vorgeschlagenen Sinne ausdrücklich zu. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äussert sich nicht zu diesem Thema.

VD weist darauf hin, dass der Vorentwurf hinsichtlich der Verjährungsfrist keine Anpassung des Jugendstrafrechts (namentlich des Artikels 36 Absatz 2 JStG und des Artikels 37 Absatz 2 JStG) vorsehe, es sei nämlich fraglich, wie nützlich es sei, dass die Verjährungsfrist zwar bis zum Ablauf des 25. Altersjahrs des Opfers läufe, es gleichzeitig aber unmöglich sei, den Vollzug einer Strafe weiterzuführen, sobald der Täter dasselbe Alter erreicht habe.

Der UNIFR scheint es angezeigt, Artikel 197 Ziffer 2bisin den Katalog von Artikel 97 Absatz 2 StGB aufzunehmen. GE merkt an, dass es auf Grund der Schwere des Delikts angebracht sei, den Artikel 196 StGB ebenfalls in Artikel 97 Absatz 2 einzufügen.

An Ermittlungen und am Gerichtsverfahren beteiligte Personen (Artikel 34 und 36 Konvention)

Die EFS weisen diesbezüglich auf die Notwendigkeit einer gesamtschweizerischen Schulung und Spezialisierung aller involvierten Behörden hin. Der Verweis, dass die Schulung