Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten

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„teilweise“ zu, regt jedoch an zu prüfen, ob man nicht Artikel 187 StGB als strafbare Vorbereitungshandlung in den Katalog von Artikel 260bisStGB aufnehmen sollte. Ähnlich auch die FMH, wonach es sich bei Cyber-Grooming um eine Vorbereitungshandlung für einen sexuellen Missbrauch handle, was strafrechtlich zu ahnden sei.

Für die Schaffung eines eigenen Tatbestandes wurde häufig vorgebracht, dass einerseits eine eigene Grooming-Norm notwendig sei, um einen möglichst vollständigen, lückenlosen und umfangreichen Kindesschutz gewährleisten zu können53 und andererseits, dass die sexuelle Integrität der Kinder aufgrund der modernen Kommunikations- und Informationstechnologien oft bereits gefährdet sei, bevor die Handlungen das Versuchsstadium einer bereits jetzt unter Strafe stehenden Tat erreichen (Möglichkeit, nicht nur Text, sondern auch Bild-, Film- und Tonelemente zu verwenden, besonders durch Webcams)54. Ferner weisen das Netzwerk Kinderrechte Schweiz sowie die EKKJ auf Artikel 6 der Richtlinie der Europäischen Union zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (vom 13. Dez. 2011) hin, welche es zu beachten gelte und welche u.a. bezüglich der Pönalisierung des Groomings weiter gehe als die Konvention, da sie auch den Versuch des Grooming (Grooming i.S. der Konvention, also mit nachfolgender, konkreter Handlung zwecks Treffen) unter Strafe stelle. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz begründet die Notwendigkeit der Schaffung eines eigenen Tatbestandes u.a. damit, dass keineswegs klar sei, dass das geltende Recht ausreiche. SZ weist darauf hin, dass durch die Schaffung eines eigenen Tatbestandes die gesellschaftliche Ächtung solchen Verhaltens klarer zum Ausdruck komme und Unicef betont den Vorteil, dass die Öffentlichkeit stärker sensibilisiert würde.

Auch die Thematik der verdeckten Ermittlung wird im Zusammenhang mit dem Grooming von mehreren Teilnehmern aufgegriffen55. Dabei wird mehrfach auf die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage hingewiesen, um die als wichtig erachtete präventi-

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ve verdeckte Ermittlung in Chaträumen zu ermöglichen . So halten es die JuCH und die KKPKS für unbefriedigend, dass die Chatroom-Ermittlung resp. -Überwachung als verdeckte Ermittlung gelte und somit nur im Rahmen eines Strafverfahrens, nicht aber vor dessen Einleitung möglich sei. Es dürfe gerade im Bereich des Grooming nicht sein, dass eine verdeckte Ermittlung erst möglich werde, wenn ein Kind bereits Opfer von Handlungen im Sinne von Artikel 187 oder Artikel 197 StGB geworden sei. Allerdings sei es beinahe nur in solchen Fällen möglich, einen genügenden Tatverdacht zu begründen und als Folge davon Ermittlungen anzustellen.

Die KKPKS und SO sehen einen Vorteil der Schaffung eines eigenen Tatbestands auch darin, dass letzterer in Artikel 286 Absatz 2 StPO aufgenommen und somit eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte.

53 LU, SZ, humanrights.ch, KKJPD (erachtet es als empfindliche Lücke, dass im Ergebnis das eigentliche Grooming ohne nachweisbare Vorbereitung eines Treffens nicht strafrechtlich verfolgt werden könne), ASI, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, SVBB, Unicef, EKKJ. 54 SO, CVP, PF, CSDE, JuCH, SVAMV, ICJ-CH. Auch der SBAP erachtet die Berücksichtigung neuer Technologien im Zusammenhang mit der Kinderpornografie und der Prostitution Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren als unabdingbar. 55 SO, KKPKS, JuCH, ICJ-CH, SEA, Stiftung Kinderschutz Schweiz, EVP. 56 Christliche Ostmission, EVP, Stiftung Kinderschutz Schweiz, ICJ-CH, JuCH, SEA. Während die Stiftung Kinderschutz Schweiz die Pflicht der Kantone zur Verankerung der verdeckten Ermittlung in ihren Polizeigesetzen betont, ziehen die JuCH und die ICJ-CH angesichts des ansonsten vereinheitlichten Strafprozessrechts eine entsprechende StPO-Revision einer Regelung des Problems durch das kantonale Polizeirecht vor. Die EVP regt schliesslich eine Regelung „in geeigneter Form“ an.