Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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kel 197 Ziff. 2bisVE-StGB zwingend eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsehe.
Artikel 197 StGB Ziff. 3, 3bis und 4
Kritisiert wird namentlich die in Ziff. 3bisvorgesehene Privilegierung der Handlungen nach Ziffer 3, wenn diese zum Eigenkonsum vorgenommen worden sind. Sowohl ZH als auch die SKG sind der Ansicht, dass die in Ziffer 3 beschriebenen Handlungen in ihrem Schweregrad stark variieren, sodass eine Privilegierung allenfalls haltbar sei, wenn zwecks Eigenkonsum eine pornografische Darstellung aus dem Internet heruntergeladen und auf dem Computer gespeichert, nicht aber, wenn unter Missbrauch eines Kindes harte Pornografie effektiv hergestellt werde. Zudem sei bei dieser Bestimmung auch die Tatsache zu beachten, dass, anders als bei den Betäubungsmitteln, das Tatmittel auch nach dem Konsum weiterhin bestehe (und somit auch die von der Kinderpornografie ausgehende pönalisierte Gefahr). Zudem ist das Vorsehen einer solchen Privilegierung gemäss SKG schlicht nicht notwendig; der Richter könne im Rahmen der Strafzumessung den unterschiedlichen Schweregraden der dem Konsum vorausgehenden Taten Rechnung tragen, resp. die Strafe mildern, wenn eine der Taten zu „blossem“ Eigenkonsum vorgenommen wurde. Aufgrund mangelnder Notwendigkeit der Norm sei deshalb auf sie zu verzichten.
Als nicht zufriedenstellend wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern46 auch die Regelung der Pornografie mit menschlichen Exkrementen erachtet, resp. die Definition des Begriffs der harten Pornografie. Kritisiert wird einerseits, dass der Besitz von Pornografie mit menschlichen Ausscheidungen als Variante der harten Pornografie neuerdings bestraft wird (Ziff. 3), der Konsum derselben hingegen nicht (Ziff. 3bis), während der Konsum der anderen Varianten der harten Pornografie fortan unter Strafe stehen soll. Anderseits sei die Variante der „menschlichen Ausscheidungen“ auch nicht im Privilegierungstatbestand von Artikel 197 Ziff. 3bisenthalten, was zur widersprüchlichen Situation führe, dass z.B. die Herstellung von Tierpornos zwecks Eigenkonsums, nicht aber die Herstellung von Pornos mit menschlichen Exkrementen zu demselben Zweck, privilegiert wird. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte jeglicher Konsum harter Pornografie bestraft werden47. Des Weiteren scheinen ZH, die SKG und die KKJPD nicht überzeugt, dass Pornografie mit Exkrementen weiterhin vom Begriff der harten Pornografie erfasst werden soll. Vehementer ist Pink Cross und fordert explizit, dass sexuelle Darstellungen mit menschlichen Ausscheidungen nicht mehr länger als harte Pornografie gelten sollen.
VD, GE und das Centre Patronal bemerken, dass man den Begriff „nicht tatsächliche Handlungen“ gemäss den Ziffern 3, 3bisund 4 des Artikel 197 StGB genauer erklären müsse; es scheine, dass damit „virtuelle“ Darstellungen gemeint seien. TG schliesslich hält die Unterscheidung für „etwas konstruiert“ und ist der Ansicht, man solle, falls überhaupt eine Differenzierung gemacht werde, eine solche im Strafmass und nicht in der Strafdrohung vorsehen.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer thematisieren48 auch die Verwendung des Begriffs „unmündige Person“. Sowohl GE als auch die Universität Genf merken an, dass die Ersetzung des Begriffs „Kind“ durch denjenigen der „unmündigen Person“ die Abgrenzungsproblematik im Hinblick auf die Altersgrenze zusätzlich verschlimmere und zwar insofern, als viele Personen zwischen 16 und 18 bereits alle Merkmale der sexuellen Reife aufweisen würden und
46 ZH, KKJPD, Pink Cross, SKG. 47 ZH, KKJPD, SKG. 48 GE, UNIGE, ICJ-CH, UNIFR.