Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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chende Anpassung der Strafdrohung vorgeschlagen.
Artikel 197 Ziff. 4ter StGB
Verschiedene Teilnehmer50 machen auch kritische Anmerkungen zu Artikel 197 Absatz 4ter. So sollte gemäss den JuCH und der CSDE das gegenseitige Machen von Bildern von 16- bis 18-jährigen nicht straffrei sein, wobei ein Grund für das Verbot in der enorm hohen Präsenz der Jugendlichen auf sozialen Internet-Plattformen, auf denen der Umgang mit persönlichen Daten oft allzu sorglos sei, gesehen wird. Auch die Konferenz der Schweizer Staatsanwälte ist der Meinung, dass die vorgesehene Straflosigkeit vom Schutzgedanken her fraglich sei. PF, SVAMV und GE weisen auf die Wichtigkeit hin, die Jugendlichen im Zusammenhang mit Artikel 197 Absatz 4terStGB bezüglich der Gefahren, die mit solchem Handeln einhergehen können, zu informieren und zu sensibilisieren.
Die SP schliesslich mahnt zur Vorsicht bei Absatz 4ter, da er allenfalls etwas missverständlich formuliert sei. E contrario könne die Formulierung auch heissen, dass unter 16-Jährige strafbar sind, wenn sie gegenseitig Bilder von sich machen. Auch die UNIFR äussert Kritik bezüglich der Formulierung des Absatzes 4terund hält sie für verfehlt. Entscheidendes Kriterium des Vorbehalts in der Konvention sei, im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, der Besitz durch den Darsteller. Könne dieser aber nicht mehr alleine über die Aufnahme verfügen, so bestehe zumindest latent die Gefahr, dass der Täter diese Bilder auch anderen Personen zeige. Deshalb müsste ein neuer Absatz 4tersämtliche Elemente des Vorbehaltes enthalten (Zustimmung, Besitz und persönlicher Gebrauch, anstatt „herstellen, besitzen oder konsumieren“).
Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming, Artikel 23 Konvention)
40 Teilnehmer51 haben sich zur Frage, ob ein eigener Grooming-Tatbestand (sexuell motiviertes Chatten mit einem Kind) in das StGB aufgenommen werden sollte, geäussert. Davon würden 3152 einen eigenen Grooming-Haupttatbestand ausdrücklich begrüssen. Die SVP und die Konferenz der Schweizer Staatsanwälte sprechen sich gegen einen separaten Grooming-Tatbestand aus. ZH, BL, SZ und die FDP halten einen Verzicht auf einen eigenen Tatbestand für vertretbar, doch würden sowohl ZH, BL als auch SZ aus Sicht eines wirksamen Kindeschutzes die Schaffung eines solchen Tatbestandes befürworten (BL, SZ) resp. die Vorverlagerung der Strafbarkeit doch zumindest ernsthaft in Betracht ziehen (ZH). Auch die FDP sieht im Kontext des Groomings allgemeinen Handlungsbedarf, verweist aber auf die Tatsache, dass auf kantonaler Ebene gesetzliche Grundlagen im Bereich der präventiven verdeckten Fahndung erarbeitet werden. JU verlangt zwar keinen eigenen Tatbestand, hofft aber, dass die zitierten Normen für den Kindesschutz tatsächlich genügen, während die SP um eine erneute Prüfung bittet, ob ein Grooming-Tatbestand wirklich nur Symbolcharakter hätte. UR und die KKPKS hingegen sind der Auffassung, dass es sich nicht nur um einen symbolischen Tatbestand handeln würde. Die SKG äussert sich nicht direkt zur Frage, ob ein eigener Tatbestand zu schaffen sei, pflichtet den Ausführungen im erläuternden Bericht
50 GE, SP, Christliche Ostmission, CSDE, JuCH, Konferenz der Schweizer Staatsanwälte, PF, SVAMV, UNIFR. 51 ZH, LU, UR, SZ, SO, BS, BL, VD, NE, JU, GE, CVP, FDP, SP, SVP, CSP, Grüne, Christliche Ostmission, LCH, humanrights.ch, KKJPD, KKPKS, PF, ASI, SEA, SKG, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, SVBB, SBAP, Unicef, UNILU, FMH, EKKJ, CSDE, JuCH, SVAMV, ICJ-CH, VFG, Stiftung Kinderschutz Schweiz. 52 LU, UR, SZ, SO, BS, VD, NE, GE, CVP, CSP, Grüne, LCH, humanrights.ch, KKJPD, KKPKS, PF, ASI, SEA, SKG, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, SVBB, SBAP, Unicef, UNILU, FMH, EKKJ, CSDE, JuCH, SVAMV, ICJ-CH, VFG, Stiftung Kinderschutz Schweiz.