Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten

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Der Begriff Vermögensvorteil wird von VD kritisiert, da er weniger weit gehe als die Konvention. Ebenso UNIL, die vorschlägt, sich auf den allgemeinen Begriff Vorteil zu beschränken. PF verlangt allgemein eine klare Definition des Begriffs.

GE spricht sich dafür aus, die Tathandlungen „anwerben“ („recruter“) und „nötigen“ („contraindre“) ausdrücklich aufzunehmen. Auch die UNIFR hält es, angesichts des Wortlauts der Konvention und hinsichtlich des Legalitätsprinzips, für wünschenswert, den Entwurf um die Tathandlungsvariante des „Anwerbens“ zu ergänzen.

Sexuelle Handlungen mit Unmündigen gegen Entgelt, Artikel 196 VE-StGB (Artikel 19 Abs. 1 Bst. c Konvention)

Ein beachtlicher Teil der Vernehmlassungsteilnehmer befürwortet den Entwurf des neuen Artikels 196 StGB ausdrücklich32.

Die sich zu Artikel 196 StGB kritisch äussernden Teilnehmer33 thematisieren vornehmlich drei Punkte, nämlich denjenigen des Vorsatzes bezüglich der Altersgrenze und damit verbundene Sorgfaltspflichten des Freiers, denjenigen des Entgelts und denjenigen der Straf-

drohung.

Einige Teilnehmer führen an, dass auch die fahrlässige Begehung von Artikel 196 StGB, analog zu Artikel 187 Absatz 4 StGB, unter Strafe gestellt werden sollte. Freier könnten ansonsten stets geltend machen, sie hätten das Alter des Opfers nicht gekannt, resp. das Opfer hätte viel älter ausgesehen34. Auch SO erwähnt die Beweisprobleme beim Vorsatz im Hinblick auf die Altersgrenze35, und BL fragt sich, was geschehe, wenn der Täter sich im Hinblick auf die Artikel 195 und 196 StGB pflichtwidrig im Alter der unmündigen Person (allenfalls entschuldbar) irre. Im Hinblick auf diese Sorgfaltspflicht bittet die SP um mehr Ausführungen, und auch männer.ch fordert eine genauere Definition der Pflichten der Freier in Bezug auf diese Abklärung.

Die SVP verlangt die Strafbarkeit der die sexuellen Dienste anbietenden Person, da die Freier keine Möglichkeit hätten, das Alter aufgrund der vorherrschenden Anonymität zu prüfen. Dass die Anbieter der sexuellen Dienste nicht bestraft werden sollen, wird von Amnesty International, den EFS und der F!Z hingegen ausdrücklich begrüsst; es sei dem Freier zumutbar, die Frage des Alters zu klären und im Zweifel sein Vorhaben aufzugeben.

Einige Teilnehmer36 erachten den Begriff „Entgelt“ als zu restriktiv und bevorzugen den von der Konvention gebrauchte Terminus „jede andere Art von Vergütung“; der Begriff solle

32 SH, SO, ZG, EVP, FDP, SP, SVP, Amnesty International, Christliche Ostmission, EKKJ, EFS, EMK, F!Z, VFG, humanrights.ch, ICJ-CH, Maria Magdalena, männer.ch, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, SEA, Schweizerisches Weisses Kreuz, Stiftung Kinderschutz Schweiz, TERRE DES FEMMES, Unicef, FMH, MayDay. 33 ZH, SO, BL, SG, VD, GE, SP, SVP, Amnesty International, EFS, F!Z, KKJPD, PF, SKG, UNIL, UNIGE, UNIFR, männer.ch, Centre Patronal. 34 ZH, Centre Patronal, KKJPD. Die KKJPD beantragt die Ergänzung des Artikel 196 StGB um einen Absatz 2 („Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, die unmündige Person sei mindestens 18 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“). 35 Diese bestünden schon heute bei der Abgrenzung zwischen 15 und 16 Jahren, doch dürften sich die Probleme noch verschärfen, wenn es zwischen 17 und 18 Jahren abzugrenzen gelte. 36 VD, EFS, KKJPD, PF, SKG, UNIL.